(1) Das Zeitbuch hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1. |
den Buchungstag, |
2. |
die Belegnummer, |
3. |
den Betrag. |
(2) Bei kameralistischer Buchführung müssen mindestens auch die Tagessummen getrennt nach Barzahlungen und nach unbaren Zahlungen ausgewiesen werden, sofern diese nicht in den Büchern nach § 29 Nr. 1 und 3 festgehalten werden.
(3) 1Werden Tagesnachweisungen, Sammelnachweisungen oder Vorbücher zum Zeitbuch geführt, müssen diese die für die Führung des Zeitbuches erforderlichen Angaben enthalten. 2Das Gleiche gilt auch für die Einnahmen- und Ausgabennachweisungen von Eigenbetrieben und Außenstellen mit selbständigem Zahlungsverkehr; die von diesen geführten Nachweisungen gelten als Vorbücher zum Zeitbuch. 3Es genügt, wenn die Tagessummen der Nachweisungen und Vorbücher mindestens monatlich - jedoch stets zum Monatsende - in das Zeitbuch übernommen werden.
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