(1) Das Zeitbuch hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

 

1.

den Buchungstag,

 

2.

die Belegnummer,

 

3.

den Betrag.

 

(2) Bei kameralistischer Buchführung müssen mindestens auch die Tagessummen getrennt nach Barzahlungen und nach unbaren Zahlungen ausgewiesen werden, sofern diese nicht in den Büchern nach § 29 Nr. 1 und 3 festgehalten werden.

 

(3) 1Werden Tagesnachweisungen, Sammelnachweisungen oder Vorbücher zum Zeitbuch geführt, müssen diese die für die Führung des Zeitbuches erforderlichen Angaben enthalten. 2Das Gleiche gilt auch für die Einnahmen- und Ausgabennachweisungen von Eigenbetrieben und Außenstellen mit selbständigem Zahlungsverkehr; die von diesen geführten Nachweisungen gelten als Vorbücher zum Zeitbuch. 3Es genügt, wenn die Tagessummen der Nachweisungen und Vorbücher mindestens monatlich - jedoch stets zum Monatsende - in das Zeitbuch übernommen werden.

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