(1) Das Sachbuch hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

 

1.

den Buchungstag,

 

2.

die Belegnummer,

 

3.

den Betrag.

 

(2) 1Werden die auf dieselbe Buchungsstelle entfallenden Buchungen in Tagesnachweisungen, Sammelnachweisungen oder Vorbücher eingetragen, sind die Tagessummen in längstens monatlichen Abständen - jedoch stets zum Monatsende - in das Sachbuch zu übernehmen. 2Das gilt auch für Nachweisungen von Eigenbetrieben und Außenstellen mit selbständigem Zahlungsverkehr. 3Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben die Einnahmen aus Beiträgen spätestens für den Jahresabschluss auf die zutreffenden Buchungsstellen zu übernehmen.

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