(1) 1Die Buchungen im Sachbuch sind so vorzunehmen, dass die Vermögensveränderungen eines Geschäftsjahres sowohl aus der Vermögensrechnung als auch aus der Erfolgsrechnung ermittelt werden können. 2Die Buchungen sind grundsätzlich wie folgt zu gliedern: Für die Vermögensrechnung sind die Aktiva in der Kontenklasse 0 und die Passiva in der Kontenklasse 1 zu buchen; für die Erfolgsrechnung sind die Einnahmen/Erträge in den Kontenklassen 2 und 3 und die Ausgaben/Aufwendungen in den Kontenklassen 4 bis 7 zu buchen. 3Das Nähere über die Gliederung des Sachbuches und die Art und Weise der Buchungen ergibt sich aus den in Absatz 2 bezeichneten und als Anlagen 1 bis Anlage 8 beigefügten Kontenrahmen sowie aus den in Absatz 2 Nr. 9 genannten Kontenrahmen.

 

(2) Für die Buchungen im Sachbuch ist zugrunde zu legen von

 

1.

den Krankenkassen und dem Gesundheitsfonds der "Kontenrahmen für die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung" und für den Gesundheitsfonds (Anlage 1),

 

2.

den Unfallversicherungsträgern der "Kontenrahmen für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung" (Anlage 2),

 

3.

den Rentenversicherungsträgern der "Kontenrahmen für die Träger der Deutschen Rentenversicherung" (Anlage 3),

4. (weggefallen)

 

5.

der landwirtschaftlichen Alterskasse der "Kontenrahmen für die landwirtschaftliche Alterskasse" (Anlage 5a) und der "Kontenrahmen der landwirtschaftlichen Alterskasse für die sozialen Maßnahmen zur Strukturverbesserung" ‐(Anlage 5b),

 

6.

den in § 1 Abs. 1 genannten Verbänden der "Kontenrahmen für die Verbände" (Anlage 6),

 

7.

der sozialen Pflegeversicherung der "Kontenrahmen für die Träger der sozialen Pflegeversicherung und den Ausgleichsfonds" (Anlage 7),

 

8.

den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung der "Kontenrahmen für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK)" (Anlage 8),

 

9.

den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sowie deren Bundesvereinigungen der nach den Richtlinien für die Betriebs-, Wirtschafts- und Rechnungsführung jeweils geltende Kontenrahmen, soweit das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder keinen Kontenrahmen erlässt.

 

(3) In der knappschaftlichen Krankenversicherung sind, soweit im Kontenrahmen für die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung Regelungen über das Verwaltungsvermögen sowie über die Verwaltungs- und Verfahrenskosten getroffen werden, nicht diese, sondern die für den Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Bestimmungen des Kontenrahmens entsprechend anzuwenden.

 

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Saarland als Träger der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung legt den Buchungen im Sachbuch den im Absatz 2 Nr. 3 genannten Kontenrahmen (Anlage 3) zugrunde, soweit nicht die Besonderheiten dieses Aufgabenbereiches Abweichungen erforderlich machen.

 

(5) Die Rentenversicherungsträger sollen für die Eigenbetriebe den von der Deutschen Rentenversicherung Bund empfohlenen "Musterkontenrahmen" zugrunde legen.

 

(6) Für die nach dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze geförderten Krankenhäuser der Rentenversicherungsträger und der knappschaftlichen Krankenversicherung gelten der Kontenrahmen und die Bewertungsvorschriften der Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern.

 

(7) Die in Absatz 2 bezeichneten und als Anlagen 1 bis Anlage 8 beigefügten Kontenrahmen sowie ein nach Absatz 2 Nr. 9 erlassener Kontenrahmen können entsprechend den Anforderungen an das Rechnungswesen geändert werden; die Zustimmung des Bundesrates zu diesen Änderungen gilt als erteilt.

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