1Wenn es die Sicherheit des Zahlungsverkehrs und der Buchführung oder der Umfang der Geschäftstätigkeit erfordern, sind nach näherer Bestimmung in der Kassenordnung neben Zeit-, Sach- und Beitragsbuch weitere Bücher oder Aufzeichnungen zu führen. 2Dabei kommen insbesondere in Betracht:
1. |
ein Kassenbuch für alle Bareinzahlungen und Barauszahlungen, |
2. |
Schecküberwachungsbücher zur Überwachung der Gutschrift von eingereichten Schecks beziehungsweise zur Überwachung der Belastung durch ausgestellte Schecks, |
3. |
Gegenbücher zur Überwachung der Zahlungsmittel auf den Girokonten, |
4. |
Aufzeichnungen zur Überwachung von kurz- und mittelfristigen Forderungen und Verpflichtungen, |
5. |
Aufzeichnungen zur Überwachung von Vermögensanlagen und von Schuldverpflichtungen. |
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