(1) 1Anschaffungskosten (§ 11 Absatz 1 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung) sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. 2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie im Falle von Gebäuden, technischen Anlagen und Gegenständen der beweglichen Einrichtung die nachträglichen Anschaffungskosten, wenn sie zu einer erheblichen Werterhöhung führen. 3Die beim Erwerb von Wertpapieren anfallenden Stückzinsen sind keine Anschaffungskosten, sondern Mindereinnahmen bei den Erträgen aus Zinsen.
(2) 1Herstellungskosten (§ 11 Absatz 1 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung) sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung und Erweiterung eines Vermögensgegenstandes entstehen. 2Zu den Herstellungskosten gehören auch die Aufwendungen, die zu einer über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung und damit einhergehenden erheblichen Werterhöhung von Gebäuden, technischen Anlagen und Gegenständen der beweglichen Einrichtung führen.
(3) 1Eine erhebliche Werterhöhung (§ 11 Absatz 2 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung) ist bei Grundstücken und Gebäuden gegeben, wenn die Kosten der Maßnahme den Wert von 561 000 Euro (Stand Haushaltsjahr 2023) übersteigen. 2Liegen die Kosten der Maßnahme unter einem Wert von 37 400 Euro (Stand Haushaltsjahr 2023), so sind sie unerheblich. 3Liegen die Kosten der Maßnahme zwischen den in den Sätzen 1 und 2 genannten Grenzwerten, liegt eine erhebliche Werterhöhung dann vor, wenn die Kosten der Maßnahme 0,5 Prozent der mit dem Baukostenindex fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Grundstückseinheit übersteigen. 4Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Grenzwerte verändern sich für künftige Haushaltsjahre in demselben Verhältnis wie der Baukostenindex, den das Bundesministerium für Arbeit und Soziales jährlich bekannt gibt. 5Die fortgeschriebenen Werte sind kaufmännisch auf volle hundert zu runden.
(4) Eine erhebliche Werterhöhung (§ 11 Absatz 2 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung) von technischen Anlagen nach § 11 Absatz 5 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung sowie von Gegenständen der beweglichen Einrichtung ist nur anzunehmen, wenn durch die Maßnahme eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung der Verwendungs- und Nutzungsmöglichkeit erreicht wird.
(5) 1Eine erhebliche und dauerhafte Wertminderung nach § 11 Absatz 4 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung ist bei Grundstücken und Gebäuden anzunehmen, wenn der in Absatz 3 Satz 1 genannte Wert für eine Maßnahme zur Beseitigung der Wertminderung überschritten würde. 2Eine erhebliche Wertminderung ist bei technischen Anlagen sowie bei Gegenständen der beweglichen Einrichtung gemäß § 11 Absatz 1 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung dauerhaft gegeben, wenn eine erhebliche dauerhafte Verschlechterung der Verwendungs- und Nutzungsmöglichkeit anzunehmen ist.
(6) 1Abschreibungen (§ 11 Absatz 3 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung) sind von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschließlich erheblicher Werterhöhungen mindestens einmal jährlich zu berechnen. 2Der Sammelposten nach § 11 Absatz 1a der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung ist im Jahr der Bildung und in den folgenden vier (Geschäfts-)Jahren mit jeweils einem Fünftel aufzulösen. 3Der Wert des Sammelpostens wird durch Veräußerungen, durch Entnahmen oder Wertminderungen nicht beeinflusst.
(7) Abschreibungen für Gebäude sind auch im Jahr der Anschaffung beziehungsweise Fertigstellung und im Jahr der Veräußerung entsprechend der Nutzungsdauer zu berechnen.
(8) 1Abschreibungen für technische Anlagen nach § 11 Absatz 5 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung sowie für Gegenstände der beweglichen Einrichtung, für die kein Sammelposten nach § 11 Absatz 1a der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung zu bilden ist, sind auch im Jahr der Anschaffung beziehungsweise Inbetriebnahme und im Jahr der Veräußerung entsprechend der Nutzungsdauer zu berechnen. 2Beginnt die Nutzung im ersten Kalenderhalbjahr, so ist der volle Jahresbetrag der Abschreibung in Ansatz zu bringen; beginnt die Nutzung im zweiten Halbjahr, so ist der halbe Jahresbetrag in Ansatz zu bringen. 3Entsprechendes gilt bei der Veräußerung.
(9) Außerplanmäßige Abschreibungen sind bei einer dauerhaften erheblichen Wertminderung vorzunehmen.
(10) 1Zu den Herstellungskosten selbst erstellter Software zählen die bei der Neu- oder Weiterentwicklung anfallenden Aufwendungen bei der Anwendung von Forschungsergebnissen oder anderem Wissen. 2Nicht zu den Herstellungskosten selbst erstellter Software gehören Aufwendungen für Forschung. 3Forschung ist die eigenständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen oder Erfahrungen allgemeiner Art, über deren technische Verwertbarkeit und wirtschaftliche Erfolgsauss...