(1) In der Jahresrechnung (§ 18 Abs. 2 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung) ist in der Gliederung des geltenden Kontenrahmens über die Ausgaben/Aufwendungen, Einnahmen/Erträge und über das Vermögen Rechnung zu legen.

 

(2) Von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, für die nach § 1 Abs. 2 Ausnahmen zugelassen sind, ist mindestens über die anfallenden Einnahmen der Kontenklassen 2 und 3 und über die getätigten Ausgaben der Kontenklassen 4 bis 7 in der Gliederung des Kontenrahmens Rechnung zu legen.

 

(3) Die gesetzlichen Krankenkassen, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse, veröffentlichen im Bundesanzeiger sowie auf der eigenen Internetpräsenz zum 30. November des dem Berichtsjahr folgenden Jahres die wesentlichen Ergebnisse ihrer Rechnungslegung in einer für die Versicherten verständlichen Weise. 3In die Veröffentlichung gehören mindestens

 

1.

die Mitglieder- und Versichertenentwicklung (absolute Werte für das Berichtsjahr und Veränderungsraten gegenüber dem Vorjahr in Prozent),

 

2.

die Einnahmen, davon die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds, die Zusatzbeiträge und die sonstigen Einnahmen (absolute Werte, je Versicherten und je Versicherten gegenüber Vorjahr in Prozent),

 

3.

die Ausgaben, davon die wesentlichen Leistungsausgaben nach den Kontengruppen der Kontenklasse 4/5 "Leistungsaufwand der Krankenversicherung" des Kontenrahmens nach § 25 Absatz 2 Nummer 1 (Anlage 1), die Prämienauszahlungen, die Verwaltungsausgaben und die sonstigen Ausgaben (absolute Werte, je Versicherten und je Versicherten gegenüber Vorjahr in Prozent),

 

4.

das Vermögen, darunter die Betriebsmittel, die Rücklagen, das Verwaltungsvermögen.

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