1Werden Aufgaben des Rechnungswesens durch einen Dritten wahrgenommen (§ 19 Satz 1 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung), so ist der Versicherungsträger für die Einhaltung dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift durch den Dritten verantwortlich und hat die Einhaltung dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift mindestens einmal jährlich zu prüfen. 2Die Prüfrechte der Aufsichtsbehörde und anderer Stellen erstrecken sich auch auf die Einhaltung dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift durch den Dritten.

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