(1) Die Annahmestelle Qb stellt gleichzeitig dem G-BA, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, den gesetzlichen Krankenkassen und ihren Verbänden, dem Verband der privaten Krankenversicherung, der Deutschen Krankenhausgesellschaft, den Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen nach § 140f SGB V sowie den weiteren nach § 136b Absatz 1 Satz 3 SGB V zu beteiligenden Organisationen und dem Institut nach § 137a Absatz 1 SGB V die übermittelten Qualitätsberichte unverzüglich nach dem Ende des Übermittlungszeitraums sowie nach dem Ende des Berichtigungszeitraums vollständig und unverändert zur Verfügung.

 

(2) Der G-BA, die gesetzlichen Krankenkassen und ihre Verbände, die Deutsche Krankenhausgesellschaft sowie die Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen nach § 140f SGB V erhalten bereits während des Übermittlungszeitraums Zugriff auf die übermittelten Qualitätsberichte.

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