Im Sinne dieser Regelungen bezeichnet der Ausdruck:
1. |
"Krankenhaus" ein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus mit einem oder mehreren Standorten; |
2. |
"Standortverzeichnis" das bundesweite Verzeichnis der Standorte der nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen gemäß § 293 Absatz 6 SGB V; |
3. |
"Standortnummer" das jeden Standort eines Krankenhauses gemäß der Vereinbarung nach § 2a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) in Verbindung mit dem Standortverzeichnis gemäß § 293 Absatz 6 SGB V eindeutig identifizierende Kennzeichen; |
4. |
"Krankenhausstandort" den Standort eines nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhauses, der im Standortverzeichnis mit einer Standortnummer mit dem Vorgabewert 000 an der siebten bis neunten Stelle geführt wird; |
5. |
"Standortbericht" die Daten des standortspezifischen Qualitätsberichts eines Krankenhauses; |
7. |
"Qualitätsbericht" die Daten der Standortberichte sowie des Gesamtberichts; |
8. |
"Annahmestelle Qb" die vom G-BA gemäß § 7 beauftragte Stelle; |
9. |
"Berichtsjahr" das Kalenderjahr, über das im Qualitätsbericht zu berichten ist; |
10. |
"Erstellungsjahr" das dem Berichtsjahr nachfolgende Kalenderjahr, in dem der Qualitätsbericht erstellt wird; |
11. |
"Veröffentlichungsjahr" das dem Erstellungsjahr nachfolgende Kalenderjahr, in dem der Qualitätsbericht veröffentlicht wird; |
12. |
"QS-Stellen" die mit der Durchführung der datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung nach den jeweiligen Richtlinien des G-BA beauftragten Stellen; |
13. |
"DeQS-Datenannahmestellen" die jeweilige Datenannahmestelle nach Teil 1 § 9 Absatz 1 der Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL); |
14. |
"Übermittelnde Stellen" die DeQS-Datenannahmestellen, die QS-Stellen und die Krankenhäuser. |
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