(1) Die vom G-BA beauftragte Annahmestelle Qb hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

1.

Errichtung und Betrieb einer internetbasierten Plattform sowie technische Unterstützung und Beratung der übermittelnden Stellen zu den üblichen Arbeitszeiten insbesondere im Rahmen der Datenübermittlung.

 

2.

Vorbelegung der Registrierungsdaten der Krankenhäuser bis zum 31. Mai des Erstellungsjahres mit den Daten der stichtagsbezogenen Abfrage des Standortverzeichnisses vier Monate nach dem 30. September des Berichtsjahres.

 

3.

Annahme der von den übermittelnden Stellen gelieferten XML-Daten. Die Annahmestelle Qb versendet unverzüglich nach erfolgreicher Prüfung gemäß § 9 eine Quittung der Datenannahme für alle angenommenen Dateien per E-Mail. Übermittelnde Stellen können innerhalb der Übermittlungsfristen wiederholt Berichte hochladen. Ein gemäß § 9 angenommener Bericht überschreibt dabei jeweils die Vorgängerversion.

 

4.

Prüfung der von den übermittelnden Stellen gelieferten XML-Daten nach § 9 durch Schemaprüfung und Plausibilisierung sowie unverzügliche Mitteilung des Prüfergebnisses an die jeweils übermittelnde Stelle.

 

5.

Automatische Erstellung der Gesamtberichte gemäß § 8 Absatz 2.

 

6.

Versand von Erinnerungs-E-Mails an die übermittelnden Stellen insbesondere 14 Tage vor Ablauf der Fristen gemäß § 8 Absatz 3 und 6.

 

7.

Erstellung einer zur Veröffentlichung gemäß § 11 Absatz 1 geeigneten lesbaren PDF-Version des Qualitätsberichts auf Basis der unveränderten XML-Daten.

 

8.

Krankenhausbezogene Zusammenführung und Bereitstellung der angenommenen und zur Veröffentlichung vorgesehenen Qualitätsberichte für den in § 10 genannten Empfängerkreis.

 

9.

Erstellung und Übermittlung der Liste gemäß § 13 Absatz 5.

 

10.

Jährliche Information des G-BA über besondere Ereignisse im Rahmen der Aufgabenerfüllung.

 

(2) 1Die Annahmestelle Qb erhebt und verarbeitet die zur Identifikation der berichtspflichtigen Krankenhäuser und ihrer Standorte erforderlichen Daten durch eine Abfrage des Standortverzeichnisses zu den Stichtagen gemäß § 4 Absatz 1. 2Die Abfrage hat jeweils vier Monate nach dem 30. September des Berichtsjahres und dem 1. Oktober des Erstellungsjahres zu erfolgen.

 

(3) 1Der Zugang zur internetbasierten Plattform wird nur für berechtigte Nutzer über ein geeignetes Authentifizierungs- und Registrierungsverfahren sichergestellt. 2Der Zugriff auf relevante Services und Informationen wird über ein zentral administrierbares Rollen- und Rechtesystem gesteuert. 3Voraussetzung für jede Art der Nutzung der Annahmestelle Qb ist eine für das jeweilige Berichtsjahr gültige Registrierung der berechtigten Nutzer. 4Die Zugangsdaten der Nutzer können jederzeit geändert werden. 5Übermittelnde Stellen können sich für das jeweilige Berichtsjahr ab dem 1. Juni jederzeit bis spätestens zum 15. Dezember des Erstellungsjahres registrieren.

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