(1) 1Die Annahmestelle Qb überprüft die übermittelten XML-Daten auf Fehler im Datenschema. 2Werden Fehler im Datenschema festgestellt, werden die übermittelten XML-Daten nicht angenommen. 3Die Annahmestelle Qb teilt das Prüfergebnis den übermittelnden Stellen unverzüglich mit.

 

(2) 1Werden im Rahmen der Schemaprüfung nach Absatz 1 keine Fehler festgestellt, erfolgt durch die Annahmestelle Qb eine Plausibilisierung, bei der anhand berichtsjahresspezifischer Plausibilisierungsregeln das XML-Format auf Inkonsistenzen oder Auffälligkeiten überprüft wird. 2Der jeweils berichtsjahresspezifische Plausibilisierungsdienst steht den übermittelnden Stellen bereits während der Berichtserstellung vom 12. Juli des Erstellungsjahres bis zum 31. Mai des Veröffentlichungsjahres zur Verfügung. 3Die im jeweiligen Berichtsjahr geltenden Plausibilisierungsregeln werden im Auftrag des G-BA technisch umgesetzt und sind im Anhang 4 zur Anlage geregelt.

 

(3) 1Das Prüfergebnis der Plausibilisierung und etwaige Handlungsanweisungen bei Regelabweichungen werden dem Krankenhaus und bei Fehlern im Kapitel C-1 den DeQS-Datenannahmestellen zur Weiterleitung an die jeweilige QS-Stelle unverzüglich mitgeteilt. 2Bei Abweichungen von Plausibilisierungsregeln, die nach Anhang 4 zur Anlage als "weich" oder als "Pilot" klassifiziert sind, kann das Krankenhaus eine Korrektur der Daten nach Maßgabe der Handlungsanweisung vornehmen. 3Die Annahme der XML-Daten bei der Annahmestelle Qb erfolgt auch dann, wenn die Daten nicht geändert wurden. 4Bei Regelabweichungen von den in Anhang 4 zur Anlage als "hart" klassifizierten Plausibilisierungsregeln muss eine Korrektur der Daten nach Maßgabe der Handlungsanweisung erfolgen. 5Werden von den übermittelnden Stellen die Daten nach Satz 4 nicht nach Maßgabe der Handlungsanweisung korrigiert, werden die übermittelten XML-Daten nicht angenommen.

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