(1) Zur Umsetzung von § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX stellen die Rehabilitationsträger durch entsprechende interne Verfahrensabläufe für ihren jeweiligen Bereich sicher, dass bei der Betreuung und Begleitung der Menschen mit Behinderung frühzeitig und gezielt auf Indizien für einen Teilhabebedarf geachtet und ggf. auf eine Antragstellung hingewirkt wird. Dies kann z.B. durch ein Fallmanagement insbesondere in Arbeitsunfähigkeits- und Krankenhausfällen oder durch eine gezielte Auswertung von Entlassungsberichten[1] erfolgen.

 

(2) Ergeben sich bei einem Rehabilitationsträger Anhaltspunkte für einen möglichen Rehabilitationsbedarf (§ 11), prüft dieser in Abstimmung mit dem Menschen mit Behinderung und ggf. unter Einbeziehung weiterer Akteure (§ 3) die mögliche Rehabilitationsbedürftigkeit auch unter Berücksichtigung des arbeits- und berufsbezogenen Umfelds.

 

(3) Um eine frühzeitige Erkennung eines potenziellen Rehabilitationsbedarfs zu erreichen, wirken die Rehabilitationsträger durch die Bereitstellung von Informationsmaterialien und weitere geeignete Mittel (z.B. Verwaltungsabsprachen, Kooperationsvereinbarungen) darauf hin, dass bei anderen Sozialleistungsträgern rehabilitative Aspekte berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere auch für die Grundsicherungsstellen nach SGB II hinsichtlich gesundheitlicher Einschränkungen auf die Berufsausübung oder Beschäftigungs- oder Vermittlungsfähigkeit und für die Träger der sozialen Pflegeversicherung nach SGB XI.

 

(4) In Fällen, in denen Sozialleistungen wegen oder unter Berücksichtigung einer Behinderung oder drohender Behinderung beantragt oder erbracht werden, prüft der jeweilige Rehabilitationsträger oder das Integrationsamt, ob sich über die individuelle Zuständigkeit hinaus ein möglicher Bedarf an Leistungen zur Teilhabe ergibt und wirkt ggf. auf eine entsprechende Antragsstellung hin.

 

(5) Für die Feststellung eines Bedarfs an Leistungen zur Teilhabe ist ein Antrag bzw. eine Einverständniserklärung des Menschen mit Behinderung grundsätzlich erforderlich, weshalb in den Fällen nach Abs. 1 bis 3 die Rehabilitationsträger oder das Integrationsamt auf die Einleitung eines Antragsverfahrens hinwirken. Die individuelle Lebenssituation des Menschen mit Behinderung und seine berechtigten Wünsche (vgl. insbesondere § 8 SGB IX) sind dabei zu berücksichtigen. Verfahren von Amts wegen werden entsprechend der Regelungen der jeweiligen Leistungsträger veranlasst.

 

(6) Die Rehabilitationsträger fördern die Erkennung und Konkretisierung eines möglichen Rehabilitationsbedarfs von Menschen mit Behinderung durch den Einsatz von Instrumenten, z.B. Screeningverfahren und Selbstauskunftsbögen. Vorhandene Instrumentarien zur Erkennung des Bedarfs an Leistungen zur Teilhabe sind unter Nutzung der Möglichkeiten des bio-psycho-sozialen Modells weiterzuentwickeln, das der ICF zu Grunde liegt und, wo möglich, trägerübergreifend zu vereinheitlichen.

 

(7) Wenn im Verlauf des Rehabilitationsprozesses einem Rehabilitationsträger oder einem Integrationsamt Informationen zur Kenntnis gelangen, die für die anschließende oder ergänzende Versorgung durch einen anderen Rehabilitationsträger bzw. ein Integrationsamt von Bedeutung sein können, soll der aktuell zuständige Rehabilitationsträger bzw. das Integrationsamt unverzüglich

  • auf die Person zugehen und
  • diesen darauf hinweisen sowie
  • um Einwilligung zur Weiterleitung/Übermittlung der erforderlichen Informationen an einen weiteren zuständigen Leistungsträger bitten (unter Hinweis auf die Freiwilligkeit) und
  • auf eine entsprechende Antragsstellung hinwirken.

Anlass dazu kann beispielsweise sein:

  • Entlassungsbericht mit Hinweis auf Folgebedarf für Hilfsmittel
  • Begutachtung bei Arbeitsunfähigkeit mit Anhaltspunkten für einen Bedarf an Leistungen zur Teilhabe
  • weitere Hinweise auf Rehabilitationsbedarf, der entsprechend der §§ 14-19 erkannt wurde

Dieses Vorgehen kann z.B. nach Antragstellung (vgl. § 25 Abs. 2), während der Durchführung einer Leistung zur Teilhabe (vgl. §§ 79f.) oder zum oder nach deren Ende (vgl. § 84 Abs. 1) angezeigt sein.

[1] Der gesetzlichen Krankenversicherung und der Eingliederungshilfe liegen in der Regel keine Entlassungsberichte vor.

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