(1) Zur Unterstützung der in § 13 Abs. 2 bis 5 benannten Akteure bei der möglichst frühzeitigen Erkennung potenziellen Teilhabebedarfs stellen die Rehabilitationsträger und Integrationsämter zielgruppenspezifische Informationen über Leistungen zur Teilhabe bereit. Diese beziehen sich auf Anhaltspunkte und ggf. Instrumente zur Erkennung eines möglichen Teilhabebedarfs, Inhalte, Ziele und Zugangswege zu Leistungen zur Teilhabe, Kriterien zur Feststellung eines möglichen Teilhabebedarfs sowie Ansprechpartner und Beratungsmöglichkeiten.

 

(2) Hinsichtlich der Menschen mit Behinderung wird insbesondere Erfordernissen nach zielgruppenspezifischen Informationsmaterialien für Personengruppen, bei denen Anhaltspunkte nach § 11 vorliegen, Rechnung getragen. Für die in § 34 SGB IX benannten Personengruppen[1]stellen die Rehabilitationsträger mittels zielgruppenspezifischer Informationen sicher, dass diese in die Lage versetzt werden, auf mögliche Hilfe- und Beratungsdienste hinzuweisen.

 

(3) Über die in Abs. 1 benannten Inhalte hinaus beinhalten die Informationen für Akteure der medizinisch-therapeutischen Versorgung insbesondere auch solche zu Anforderungen an ärztliche Befundberichte und Verfahrenswege der Bedarfsfeststellung.

 

(4) Vorgenannte Informationen zu Leistungen zur Teilhabe stellen die Rehabilitationsträger und Integrationsämter mittels Informationsmaterialien, z.B. schriftlich oder über ihre Internetangebote, bereit. Die Informationen werden insbesondere auch über die Ansprechstellen nach § 12 SGB IX zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus können zur Erreichung der in § 13 formulierten Zielstellungen auch weitere Informationswege zielführend sein[2]. Dies bezieht sich z.B. auf (ggf. zielgruppenspezifische) Informationsveranstaltungen sowie Informationsangebote im Rahmen persönlicher Beratung.

Auf betrieblicher Ebene suchen die Rehabilitationsträger und Integrationsämter auf Anforderung Betriebe auf, informieren vor Ort in Beratungsgesprächen über Leistungen zur Teilhabe und leisten im Einzelfall Unterstützung bei der Bedarfserkennung und Antragstellung.

[1] Hierzu zählen neben Ärzten Hebammen, Entbindungspfleger, Medizinalpersonen, Lehrer, Sozialarbeiter, Jugendleiter sowie Erzieher (§ 34 SGB IX).
[2] Vgl. z.B. die Gemeinsame Empfehlung "Prävention", abrufbar unter www.bar-frankfurt.de > Publikationen > Gemeinsame Empfehlungen.

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