(1) Für alle Akteure sind die in § 11 und Anlage 1 benannten Anhaltspunkte und Anzeichen bedeutsame Kriterien, die auf einen potenziellen Teilhabebedarf hinweisen können und bei denen eine zielgerichtete Beratung oder die Anregung einer Antragstellung erfolgen sollte. Anlage 2 dieser Gemeinsamen Empfehlung benennt darüber hinaus beispielhaft Instrumente zur Erkennung bzw. zur Einschätzung eines ggf. bestehenden Teilhabebedarfs für benannte Akteure.

 

(2) Zur Unterstützung der Erkennung eines möglichen Bedarfs an Leistungen zur Teilhabe durch Akteure der medizinisch-therapeutischen Versorgung fördern die Rehabilitationsträger den Einsatz von Richt-/Leitlinien[1], Screening- bzw. Assessmentverfahren sowie strukturierten Befundberichten. Diese sind im Regelfall unter Nutzung der Möglichkeiten des bio-psycho-sozialen Modells auszurichten, das der ICF zu Grunde liegt.

 

(3) Die Rehabilitationsträger empfehlen für betriebliche Akteure als Entscheidungshilfe für das Erkennen eines möglichen Teilhabebedarfs u. a. die systematische Auswertung von Ergebnissen der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach der ArbMedVV sowie von Ergebnissen betrieblicher Gefährdungsbeurteilungen. Für Arbeitgeber ergibt sich eine besondere Verpflichtung durch die Regelungen zur Durchführung von Maßnahmen zur betrieblichen Prävention nach § 167 SGB IX, bei denen die Erkennung eines potenziellen Bedarfs an Leistungen zur Teilhabe von Bedeutung sein kann.

 

(4) Die für die frühzeitige Bedarfserkennung erforderlichen trägerübergreifenden Maßstäbe, Standards und Instrumente sind weiterzuentwickeln bzw. durch Anpassung und Vereinheitlichung vorhandener Instrumente und Richtlinien zu präzisieren.

[1] Vgl. Anlage 3.

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