(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Abs. 4 SGB V.

 

(2) Die Zwei-Wochen-Frist zur Klärung der Zuständigkeit nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX beginnt am Tag nach Eingang des Antrages oder am Tag nach Antragsaufnahme bei dem Rehabilitationsträger (§ 26 SGB X i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB). Ein die Frist auslösender Antrag auf Leistungen zur Teilhabe liegt vor, wenn Unterlagen vorliegen, die eine Beurteilung der Zuständigkeit ermöglichen. Hierzu gehört insbesondere, dass die Identität sowie ein konkretisierbares Leistungsbegehren des Antragstellers erkennbar sind und sich dieses konkretisierbare Leistungsbegehren unabhängig von den verwendeten Begriffen auf Leistungen zur Teilhabe i.S.v. § 4 SGB IX bezieht.

 

(3) In der Unfallversicherung entspricht dem Tag des Eingangs des Antrages der Tag, an dem der Träger der Unfallversicherung Kenntnis von einem voraussichtlichen Rehabilitationsbedarf erlangt. Gleiches gilt für die öffentliche Jugendhilfe und die Kriegsopferfürsorge[1].

 

(4) Der Rehabilitationsträger, bei dem der Antrag eingegangen ist, wird als erstangegangener Träger bezeichnet. Das gilt entsprechend für die in Abs. 3 genannten Rehabilitationsträger.

[1] Dies gilt auch für die Eingliederungshilfe im Rahmen der Sozialhilfe. Ab 2020 ist die Eingliederungshilfe gem. § 108 SGB IX antragsabhängig.

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