(1) Zuständig i.S.d. § 14 SGB IX ist der erstangegangene Rehabilitationsträger, wenn er nach seinem Leistungsgesetz für die Erbringung zumindest einer der vom Antrag umfassten Leistungen zur Teilhabe in Betracht kommt.

Insgesamt unzuständig i.S.d. § 14 SGB IX ist der erstangegangene Rehabilitationsträger, wenn er nach seinem Leistungsgesetz für keine der vom Antrag umfassten Rehabilitationsleistungen in Betracht kommt.

Als vom Antrag umfasst gelten alle Leistungen, mit denen dem aus dem Antrag erkennbaren konkreten Leistungsbegehren des Antragstellers ganz oder teilweise entsprochen werden kann.

 

(2) Die Feststellung nach Absatz 1 wird innerhalb der in § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX genannten Zwei-Wochen- Frist getroffen auf Basis

  • des aus dem Antrag erkennbaren konkreten Begehrens im Antrag, einer ggf. vorliegenden Begründung und der mit dem Antrag eingereichten Unterlagen sowie
  • ggf. von ergänzenden Unterlagen und Informationen.

Etwaige Unklarheiten werden soweit möglich im Dialog mit dem Antragsteller geklärt.

 

(3) Der Umfang der Zuständigkeitsprüfung nach Absatz 1 und der entsprechenden Aktivitäten bestimmt sich anhand der vorhandenen Antragsunterlagen und Informationen sowie unter Berücksichtigung ihrer Umsetzbarkeit innerhalb der Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. In diesem Rahmen prüft der erstangegangene Rehabilitationsträger die Zuständigkeit nach dem eigenen Leistungsgesetz sowie mögliche Zuständigkeiten weiterer Rehabilitationsträger nach anderen Leistungsgesetzen. Mögliche Zuständigkeiten weiterer Rehabilitationsträger werden auf Ebene der Leistungsgruppen nach den §§ 5 und 6 SGB IX geprüft.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge