(1) Der erstangegangene Träger wird der "leistende Rehabilitationsträger" i.S.d. §§ 14ff. SGB IX, wenn die Zwei- Wochen-Frist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX abläuft und er den Antrag nicht unverzüglich weitergeleitet hat. Nach Ablauf der Frist ist die Weiterleitung des Antrags vorbehaltlich der Regelungen zum sog. Splitting (vgl. § 29, § 30) nicht mehr möglich.

 

(2) Ist der erstangegangene Träger nach § 20 insgesamt unzuständig, leitet er den Antrag einschließlich bereits vorliegender Unterlagen unverzüglich (§ 121 BGB), spätestens am Werktag nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Der Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet wurde (zweitangegangener Träger), wird der "leistende Rehabilitationsträger" iSd §§ 14ff. SGB IX und kann den Antrag nicht erneut weiterleiten – vorbehaltlich der Regelungen in § 24 (Turboklärung).

 

(3) Der Weiterleitung wird eine schriftliche Begründung beigefügt, aus der hervorgeht, dass eine inhaltliche Prüfung der Zuständigkeit nach Maßgabe des § 20 stattgefunden hat. Die Weiterleitung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.

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