(1) Der leistende Rehabilitationsträger leitet nach § 15 Abs. 1 SGB IX einen Antrag unverzüglich teilweise weiter ("Antragssplitting"), wenn und soweit er feststellt, dass der Antrag neben solchen Leistungen zur Teilhabe, für die er nach § 6 SGB IX Leistungsträger sein kann, auch weitere Leistungen zur Teilhabe umfasst, für die er nach § 6 SGB IX nicht Leistungsträger sein kann. Bei dieser teilweisen Weiterleitung teilt der leistende Rehabilitationsträger dem anderen Rehabilitationsträger (Splitting-Adressat) das Eingangsdatum des Antrags mit und kennzeichnet die teilweise Weiterleitung als "Splitting". Die Auswirkungen des Antragsplittings sind in § 30 geregelt.
(2) Unverzüglich bedeutet, dass der leistende Rehabilitationsträger im Falle des § 15 Abs. 1 SGB IX den Antrag insoweit ohne schuldhaftes Verzögern und dabei in der Regel innerhalb von zwei Wochen an den Splitting- Adressaten weiterleitet. Stellt der leistende Rehabilitationsträger im Einzelfall erst nach Ablauf von zwei Wochen fest, dass der Antrag nach § 15 Abs. 1 SGB IX weiterzuleiten ist, hat er die hierfür maßgeblichen Gründe gegenüber dem Splitting-Adressaten darzulegen. Der Antrag gilt auch dann als unverzüglich weitergeleitet. Erfolgt ein Splitting nicht unverzüglich, hat der Splitting-Adressat den Eintritt einer Erstattungspflicht für selbstbeschaffte Leistungen nicht iSd § 16 Abs. 5 S. 2 SGB IX zu vertreten.
(3) Der leistende Rehabilitationsträger erläutert dem Splitting-Adressaten seine Feststellung nach Abs. 1 und übermittelt ihm die für den gesplitteten Antragsteil relevanten Informationen und Unterlagen. Er unterrichtet den Antragsteller unverzüglich über das Splitting.
(4) Nach § 185 Abs. 7 Satz 1 SGB IX i.V.m. § 15 Abs.1 SGB IX können die Integrationsämter einen bei ihnen eingegangenen Antrag splitten, wenn sie feststellen, dass der Antrag neben solchen Leistungen, für die sie nach § 185 SGB IX i.V.m. der SchwbAV zuständig sind, auch Leistungen umfasst, für die sie nicht zuständig sind. Dies gilt auch, wenn für einen Teil der beantragten Leistungen die Träger der beruflichen Rehabilitation vorrangig zur Leistung verpflichtet sind (z.B. Investitionskostenzuschuss nach § 15 SchwbAV und behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes bei einer Neueinstellung).
Nach § 185 Absatz 7 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 15 Abs. 1 SGB IX können die Integrationsämter einen an sie nach § 16 Absatz 2 SGB I weitergeleiteten Antrag für den Teil splitten, für den sie nicht zuständig sind. Die Integrationsämter können den an sie gesplitteten Antrag weiterleiten, da jede Weiterleitung an die Integrationsämter eine Weiterleitung nach § 16 Absatz 2 SGB I darstellt (siehe § 22 Absatz 4).
(5) Ein Fall der Beteiligung nach § 15 Abs. 1 SGB IX liegt auch vor, wenn sich nach Ablauf von zwei Wochen ab Antragseingang oder bei der Prüfung durch den zweitangegangenen Träger ergibt, dass der Antrag lediglich auf Leistungen gerichtet ist, für die der leistende Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 SGB IX nicht zuständig sein kann.
Hiermit wird im Interesse sachgerechter Leistungserbringung und zur Beschleunigung der Bescheiderteilung sichergestellt, dass die Rehabilitationsträger infolge der Zuständigkeitsklärung nur für die auf sie entfallenden Leistungsgruppen leistungspflichtig sind. Die Koordinierungsverantwortung und das finanzielle Ausfallrisiko gegenüber den Antragstellern bzw. Leistungsberechtigten im Falle der Fristüberschreitung (Kostenerstattung bei Selbstbeschaffung von Leistungen) bleiben allerdings unverändert beim leistenden Rehabilitationsträger. Die einzelnen Rechtsfolgen ergeben sich im Übrigen aus § 30 Abs. 3.