(1) Die Rehabilitationsträger und Integrationsämter können sich bei der Bedarfsermittlung der Expertise Dritter bedienen, z.B. wenn umfangreiche Assessments erforderlich sind. Dabei stellen sie im Rahmen des Auftragsverhältnisses sicher, dass die delegierten Anteile mit den Grundsätzen und Anforderungen nach diesem Abschnitt kompatibel sind.

 

(2) Für eine zielgerichtete Leistungsdurchführung und zur Vermeidung von Doppelerhebungen geben die Rehabilitationsträger und Integrationsämter ihre Ergebnisse der Bedarfsermittlung an den jeweils im Einzelfall beauftragten Leistungserbringer weiter.

 

(3) Für die individuelle Planung, Fortschreibung und Nachverfolgung der erbrachten Leistungen sowie die ggf. erforderliche weitere Bedarfsermittlung werten die Rehabilitationsträger und Integrationsämter die entsprechenden Informationen aus den Zwischen- und Abschlussberichten der Leistungserbringer (vgl. § 80 - § 83, § 85) aus.

 

(4) Die in den Absätzen 1-3 beschriebene Zusammenarbeit mit den Leistungserbringern geschieht unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen, insbesondere des Einwilligungserfordernisses nach § 66.

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