(1) Der für die Teilhabeplanung verantwortliche Rehabilitationsträger unterrichtet die nach § 15 SGB IX beteiligten Rehabilitationsträger unverzüglich über die Absicht, einen Teilhabeplan zu erstellen. Er teilt diesen den Anlass und die Ziele der geplanten Leistungen zur Teilhabe mit und macht die für deren Mitwirkung notwendigen Angaben.

 

(2) Der nach § 15 Abs. 1 SGB IX beteiligte Leistungsträger (Splitting-Adressat) teilt seine Feststellungen über die durchzuführenden Leistungen zur Teilhabe (Inhalt, Umfang, Form, Dauer) und entsprechende Unterlagen dem für die Teilhabeplanung verantwortlichen Rehabilitationsträger unverzüglich, spätestens eine Woche vor Ablauf der Sechs-Wochen-Frist nach § 69 Abs. 3 mit. Für die nach § 15 Abs. 2 SGB IX beteiligten Leistungsträger gilt die dort genannte Frist zur Mitteilung der Bedarfsfeststellung binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch den leistenden Rehabilitationsträger (vgl. § 31). Werden nach § 25 mehrere Verwaltungsverfahren über einen Teilhabeplan verbunden, stellen die für die jeweiligen Verwaltungsverfahren leistenden Rehabilitationsträger sicher, dass der für die Teilhabeplanung verantwortliche Rehabilitationsträger über den aktuellen Stand der Verwaltungsverfahren informiert ist.

 

(2a) Der für die Teilhabeplanung verantwortliche Rehabilitationsträger berücksichtigt die ihm nach Abs. 2 mitgeteilten Bedarfsfeststellungen und Informationen bei der Erstellung des Teilhabeplans. Er wirkt darauf hin, dass die beteiligten Rehabilitationsträger ihrer Verpflichtung nach Abs. 2 nachkommen.

 

(3) Der für die Teilhabeplanung verantwortliche Rehabilitationsträger bezieht, soweit für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs erforderlich, weitere Stellen nach § 22 SGB IX unter Berücksichtigung der Anforderungen des Datenschutzes und der Interessen des Antragstellers ein. Für die folgenden Stellen ist in § 22 SGB IX differenzierter geregelt, unter welchen Bedingungen sie in die Teilhabeplanung einzubeziehen sind und unter welchen Voraussetzungen sie sich ggf. zu beteiligen haben. Diese sind:

 

(4) Auf berechtigten Wunsch des Leistungsberechtigten ist den behandelnden Ärzten und ggf. auch weiteren Sachverständigen die Möglichkeit einzuräumen, bei der Erstellung, Fortschreibung und Anpassung des Teilhabeplanes beteiligt zu werden.

 

(5) Der für die Teilhabeplanung verantwortliche Rehabilitationsträger erstellt den Teilhabeplan nach Maßgabe der nachfolgenden § 54 - § 56 und entsprechend der in § 48 - § 50 geregelten Grundsätze.

 

(6) Für das Verfahren bei Beteiligung anderer Rehabilitationsträger nach § 15 SGB IX gelten ergänzend die Regelungen der § 29 - § 31. Werden mehrere Verwaltungsverfahren über die Teilhabeplanung verbunden, gelten die Absätze 1 und 3 bis 5 entsprechend.

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