(1) Gemäß § 14 Abs. 2 SGB IX ist über den Antrag binnen drei Wochen nach Antragseingang beim leistenden Rehabilitationsträger zu entscheiden. Ist zur Bedarfsfeststellung ein Gutachten erforderlich, ist binnen zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens zu entscheiden.

 

(2) Im Rahmen der "Turboklärung" nach § 24 entscheidet der Rehabilitationsträger, an den der Antrag erneut weitergeleitet wurde, innerhalb der bereits ab Antragseingang beim zweitangegangenen Träger laufenden Fristen.

 

(3) Beim "Antragsplitting" nach § 29 und § 30 entscheiden sowohl der leistende Rehabilitationsträger als auch der Rehabilitationsträger, an den der Antrag teilweise weitergeleitet wurde, binnen sechs Wochen nach Antragseingang beim leistenden Rehabilitationsträger.

 

(4) Bei der Beteiligung anderer Rehabilitationsträger nach § 31 (§ 15 Abs. 2 SGB IX) entscheiden die nach § 15 Abs. 3 SGB IX für die Entscheidung über den Antrag verantwortlichen Rehabilitationsträger binnen sechs Wochen nach Antragseingang beim leistenden Rehabilitationsträger.

 

(5) Soweit eine Teilhabeplankonferenz Teil eines eigenen durch einen Antrag ausgelösten Verwaltungsverfahrens ist, beträgt die Entscheidungsfrist für alle für die Entscheidung über den Antrag verantwortlichen Rehabilitationsträger einheitlich 2 Monate nach Antragseingang beim leistenden Rehabilitationsträger.

 

(6) Werden verschiedene Verwaltungsverfahren über eine Teilhabeplanung verbunden, gelten die in den Abs. 1 bis 5 genannten Fristen abhängig vom Antragseingang für die jeweiligen Verwaltungsverfahren gesondert.

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