(1) Durch die frühzeitige Berücksichtigung der konkreten beruflichen Situation der Menschen mit Behinderung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation kann eine bedarfsorientierte Empfehlung für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus der medizinischen Rehabilitationseinrichtung heraus erreicht werden. In diesem Verzahnungsbereich von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kommt den Rehabilitationsberatungsdiensten der Rehabilitationsträger eine wichtige Rolle zu.

 

(2) Erkennt der Rehabilitationsträger oder das zuständige Jobcenter während der Durchführung einer Teilhabeleistung, dass für eine erfolgreiche Wiedereingliederung in das Erwerbsleben voraussichtlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind, hat er den Menschen mit Behinderung im Rahmen seiner Verpflichtung zur umfassenden Auskunft und Beratung hierüber zu unterrichten. Er wirkt unter Beachtung eines ggf. vorhandenen Teilhabeplans auf eine entsprechende Antragstellung bei dem seiner Auffassung nach zuständigen Rehabilitationsträger bzw. zuständigen Integrationsamt hin.

Die Träger von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation stellen sicher, dass arbeits- und berufsbezogene Fragestellungen bereits während der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation berücksichtigt werden. Dies hat mit dem Ziel zu erfolgen, dass die für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständigen Rehabilitationsträger bzw. Integrationsämter Informationen bezüglich des Erfordernisses der Einleitung entsprechender Maßnahmen erhalten.

 

(3) Zu den frühestmöglich einzuleitenden arbeits- und berufsbezogenen Elementen im Rahmen der medizinischen Rehabilitation zählen insbesondere

  • Beratung hinsichtlich beruflicher Fragestellungen,
  • arbeitsbezogene Leistungsdiagnostik,
  • Arbeitsplatzanalyse und -beratung,
  • berufsspezifische Belastungserprobung und ggf. Arbeitstherapie,
  • arbeits- bzw. arbeitsplatzbezogene Trainingstherapie,
  • Kontaktaufnahme[1]mit dem beruflichen Umfeld (Arbeitgeber, Betriebsärzte, Integrationsfachdienst etc.), z.B. zur Vorbereitung der Einleitung und Unterstützung einer Arbeitsplatzanpassung oder betrieblichen Umsetzung.
 

(4) Auf Basis der gewonnenen Informationen beginnt unter Einbindung des Menschen mit Behinderung unverzüglich die Prüfung der Erforderlichkeit von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, ggf. wird ein Teilhabeplan erstellt bzw. angepasst und bei Bedarf eine Teilhabeplankonferenz durchgeführt. Der Träger der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben leitet – soweit erforderlich – während der Leistung zur medizinischen Rehabilitation (§ 10 Abs. 2 SGB IX) unter Einbindung des Menschen mit Behinderung unverzüglich eine Abklärung durch den jeweiligen (Reha-)Beratungsdienst ein. Unterbrechungen im Rehabilitationsprozess sind zu vermeiden. Deshalb sollte bei Bedarf durch den verantwortlichen Rehabilitationsträger bereits während der medizinischen Rehabilitation eine Kontaktaufnahme zu einem Leistungserbringer einer nachfolgenden Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolgen.

 

(5) Ist eine berufliche Umorientierung erforderlich, hat der für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständige Rehabilitationsträger unverzüglich eine geeignete Leistung anzubieten bzw. zu ermöglichen sowie auf einen kurzfristigen Beginn der Leistung hinzuwirken.

[1] Die Kontaktaufnahme hat unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Belange des Datenschutzes (z.B. Einwilligung des Menschen mit Behinderung oder drohender Behinderung) zu erfolgen. .

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