(1) Betriebshilfe kann erbracht werden, wenn

 

1.

dem Landwirt wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, einer sonstigen Leistung oder während der Dauer einer ärztlich verordneten Schonungszeit die Weiterführung des Betriebs nicht möglich ist,

 

2.

die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist und

 

3.

in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden.

Haushaltshilfe kann erbracht werden, wenn dem Landwirt wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, einer sonstigen Leistung oder während der Dauer einer ärztlich verordneten Schonungszeit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist und

 

1.

die Leistung zur Aufrechterhaltung des Haushalts erforderlich ist und

 

2.

im Haushalt keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden.

Während einer Kinderheilbehandlung oder einer Ca-Heilbehandlung für ein Kind kann Betriebs- oder Haushaltshilfe für ein Elternteil erbracht werden, wenn die Begleitung des Kindes aus medizinischen Gründen erforderlich ist (§ 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 ALG).

 

(2) Betriebs- oder Haushaltshilfe kann auch erbracht werden, wenn der Landwirt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen der medizinischen Rehabilitation oder sonstige Leistungen gegenüber der Alterskasse erfüllt hat, diese jedoch nicht von der Alterskasse erhält, weil

 

1.

die Leistungen aufgrund eines Arbeitsunfalles, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechtes von einem anderen Rehabilitationsträger erbracht werden,

 

2.

dem Landwirt aufgrund einer Beschäftigung Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet ist oder er eine Versorgung bezieht oder

 

3.

ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Leistungen erbringt

und der zuständige Rehabilitationsträger die Leistung nicht in eigener Zuständigkeit erbringen kann (§ 10 Abs. 2 Satz 3 ALG).

 

(3) Die Betriebs- oder Haushaltshilfe wird grundsätzlich für die Dauer von höchstens drei Monaten erbracht. Dauert die Heilbehandlung länger an, so kann Betriebs- oder Haushaltshilfe für einen längeren Zeitraum erbracht werden, wenn besondere Verhältnisse im Unternehmen dies erfordern. Der Einsatzzeitraum umfasst auch die Tage der Anreise und der Rückkehr zum und vom Ort der Heilbehandlung.

[1] § 64 geändert ab 01.01.2003 .

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