(1) 1Bei Anschlussrehabilitationen (AR) nach § 40 Absatz 6 Satz 1 SGB V wird die medizinische Erforderlichkeit der Rehabilitation durch die Krankenkasse nicht überprüft, wenn die Voraussetzungen nach § 7 und eine der folgenden ausgewählten Diagnosen der Indikationsgruppen 1 oder 4 oder eine Indikation der Indikationsgruppen 7, 10 (in den unter Buchstabe d genannten Fällen), 11 oder 13 gemäß dem AHB-Indikationskatalog der Deutschen Rentenversicherung Bund in der Fassung 12/2017 vorliegen:

 

a)

Indikationsgruppe 1: Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufsystems

  • Myokardinfarkte
  • Koronar-Arterielle Bypass-Operation auch in Kombination mit einem Herzklappenersatz
  • Herzinsuffizienzen ab NYHA II,
 

b)

Indikationsgruppe 4: Konservativ und operativ behandelte Erkrankungen des Bewegungsapparates und Unfallfolgen

  • nach endoprothetischer Versorgung von Knie- oder Hüftgelenk
  • spezifische Rückenschmerzen mit hohem Chronifizierungsrisiko
  • Spinalkanalstenose/Enger Spinalkanal/Rezessusstenose
  • Major Amputation an der unteren Extremität (proximal des Fußes),
 

c)

Indikationsgruppe 7: Krankheiten der Atmungsorgane einschließlich Operationen,

 

d)

Indikationsgruppe 10: Neurologische Krankheiten einschließlich Operationen an Gehirn, Rückenmark und an peripheren Nerven, wenn sich eindeutig eine Phasenzuordnung zur Phase D (gemäß BAR-Phasenmodell) aus den Feststellungen im ärztlichen Befundbericht sowie den Antragsunterlagen ableiten lässt,

 

e)

Indikationsgruppe 11: Onkologische Krankheiten,

 

f)

Indikationsgruppe 13: Organ-Transplantationen und -Unterstützungssysteme.

2Satz 1 gilt auch für die Indikation einer geriatrischen Anschlussrehabilitation bei Patientinnen und Patienten mit einer geriatrietypischen Multimorbidität und einem erhöhten Lebensalter (70 Jahre oder älter).

 

(2) 1Für die Darlegung der Fallkonstellation nach Absatz 1 ist das Vorliegen der Indikation für eine Anschlussrehabilitation einschließlich der damit einhergehenden Beeinträchtigungen der Aktivitäten und Teilhabe im ärztlichen Befundbericht zu dokumentieren. 2Die Darlegung der Beeinträchtigungen der Aktivitäten und Teilhabe erfolgt mit dem SINGER Patientenprofil.

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