(1) 1Voraussetzung für die Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ist das Vorliegen der medizinischen Indikation. 2Hierzu sind im Sinne eines vorläufigen rehabilitationsmedizinischen Assessments abzuklären:

  • die Rehabilitationsbedürftigkeit,
  • die Rehabilitationsfähigkeit und
  • eine positive Rehabilitationsprognose auf der Grundlage realistischer, für die Versicherten alltagsrelevanter Rehabilitationsziele.
 

(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können nur verordnet werden, wenn das innerhalb der Krankenbehandlung angestrebte Rehabilitationsziel voraussichtlich nicht durch

  • Leistungen der kurativen Versorgung oder deren Kombination,
  • die Leistungen der medizinischen Vorsorge nach §§ 23 und 24 SGB V

erreicht werden kann, die Leistung zur medizinischen Rehabilitation dafür jedoch eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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