Eine erste Tätigkeitsstätte kann nicht nur an einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers begründet werden, es kann auch eine betriebliche Einrichtung eines Konzernunternehmens (verbundenes Unternehmen i. S. d. § 15 AktG) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten fremden Dritten sein, wenn der Arbeitnehmer diesem Einsatzort dauerhaft zugeordnet ist oder dort dauerhaft qualitativ tätig wird, also dort
- unbefristet oder
- für die Dauer des Dienstverhältnisses oder
- für einen Zeitraum von mehr als 4 Jahren
tätig werden soll. Dauerhaft kann danach auch die dienstliche Zuordnung zu einer betrieblichen Einrichtung über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten sein.
Entsendung, Outsourcing und Leiharbeit
Langfristige Tätigkeiten an betriebsfremden ortsfesten Einrichtungen, etwa bei einem Kunden des Arbeitgebers, können damit zu einer ersten Tätigkeitsstätte führen. Das Entsprechende gilt für Entsendungen im Rahmen von Konzernunternehmen oder Outsourcing-Fällen sowie den Einsatz von Zeitarbeitnehmern beim Entleiher, sofern es sich hierbei um dauerhafte Tätigkeiten an der fremden (nichtarbeitgebereigenen) Einrichtung im Sinne einer dauerhaften Zuordnung handelt.
Ein Leiharbeitnehmer hat seine erste Tätigkeitsstätte bei der Entleiherfirma, wenn er laut Überlassungsvertrag einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung der Entleiherfirma unbefristet zugeordnet ist. Von einer unbefristeten Tätigkeit ist auch bei der vertraglichen Formulierung "bis auf Weiteres" in dem zwischen dem Verleiher und dem Entleiher geschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag auszugehen.
Keine dauerhafte Zuordnung bei Leiharbeitnehmern mit mehreren Einsatzorten
Die Zuweisung eines Zeitarbeitnehmers in eine betriebliche Einrichtung des Entleihers mit der Maßgabe "bis auf Weiteres" kann eine unbefristete und damit dauerhafte Zuordnung im Sinne einer ersten Tätigkeitsstätte begründen, wenn es sich um die einzige Einsatzstelle im Rahmen des befristeten Leiharbeitsverhältnisses handelt. Eine Zuordnung zu einer Tätigkeitsstäte ist unbefristet, wenn sie nicht von vornherein kalendermäßig bestimmt ist. Aber auch eine befristete Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte kann dauerhaft sein, wenn sie für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses gelten soll. Der arbeitsrechtliche Vorbehalt der jederzeitigen Versetzungsmöglichkeit steht dem nicht entgegen.
Wird der Leiharbeitnehmer allerdings im Verlauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses an einen anderen Einsatzort versetzt, kann die Zuordnung nicht dauerhaft sein, weil sie dann nicht für die gesamte Dauer des (befristeten) Beschäftigungsverhältnisses Bestand hat. Der Arbeitnehmer war während des Beschäftigungsverhältnisses an 2 unterschiedlichen Tätigkeitsorten eingesetzt. Für die Frage der dauerhaften Zuordnung ist auf das einheitliche Beschäftigungsverhältnis und nicht nur auf den Verlängerungszeitraum abzustellen.
Hingegen liegt laut BFH keine dauerhafte Zuordnung bei befristeten Einsätzen im Rahmen eines unbefristeten Leiharbeitsverhältnisses vor, auch wenn es sich um wiederholte Einsätze beim selben Entleiher handelt. Das Gesetz verlangt, dass die 48-Monatsfrist bei vorausschauender Betrachtung erfüllt ist. Beträgt die Einsatzdauer beim betreffenden Entleiher durch die Verlängerung allerdings erst aus der Rückschau mehr als 48 Monate, fällt der Leiharbeitnehmer mit seinen befristeten Einsätzen mangels erster Tätigkeitsstätte unter die lohnsteuerlichen Reisekostenregelungen.
Erste Tätigkeitsstätte durch dauerhaften Einsatz beim Kunden
Ein EDV-Systemberater ist nach den arbeitsvertraglichen Abmachungen mit seinem Arbeitgeber seit 10 Jahren ausschließlich für die EDV-Systembetreuung der Fa. Chemie AG zuständig, die er arbeitstäglich von zu Hause aufsucht.
Ergebnis: Der mehrjährige Einsatz bei der Fa. Chemie AG führt zur ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers. Da eine dauerhafte Zuordnung zur betrieblichen Einrichtung des Kunden vorliegt, kann der Arbeitnehmer keine Reisekosten in Anspruch nehmen. Die Fahrtenkosten unterliegen den Regeln der Entfernungspauschale. Ein steuerfreier Arbeitgeberersatz ist ausgeschlossen. Sofern dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen zur Verfügung steht, entsteht ein geldwerter Vorteil für die Fahrten zum Kunden, der sich bei der 1-%-Methode mit 0,03 % des inländischen Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer berechnet.