Zusammenfassung
Rentenrechtliche Zeiten sind alle Zeiten, die für den Rentenanspruch (Wartezeit) und die Höhe der Rente von Bedeutung sein können.
Sozialversicherung: Die rentenrechtlichen Zeiten sind in den §§ 54 und 246 SGB VI geregelt.
1 Beitragszeiten
Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten. Den Bundesbeiträgen werden Beitragszeiten im Beitrittsgebiet gleichgestellt. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die tatsächlich keine Beiträge gezahlt worden sind, jedoch Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten für mehrere Kinder vorliegen.
Gleichstellungsregelungen gibt es für weitere Zeiten, z.B. für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz.
Beiträge sind unabdingbare Voraussetzung für einen Leistungsanspruch; im Ausnahmefall reicht schon ein Beitrag.
Keine Beitragszeiten in diesem Sinne sind die im Gesetz als Beiträge bezeichneten Zahlungen zum Ausgleich von Rentenminderungen oder bei Abfindung aus betrieblicher Altersversorgung, um durch Zuschläge an Entgeltpunkten eine höhere Rente herbeizuführen. Sie zählen daher nicht mit, wenn es um die versicherungsmäßigen Voraussetzungen für eine Leistung aus der Rentenversicherung geht.
Bei Beiträgen im Rahmen eines Versorgungsausgleichs und für Pauschalbeiträge der Arbeitgeber bei einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung sind die hierfür anzusetzenden Entgeltpunkte in Monate umzurechnen. Sie zählen daher für die Wartezeit mit.
1.1 Zeiten mit vollwertigen Beiträgen und beitragsgeminderte Zeiten
Die Unterscheidung der Beitragszeiten hat ausschließlich für die Rentenberechnung – genauer für die Bewertung von beitragsfreien Zeiten – Bedeutung. Sie hat Bedeutung in
Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung gelten als beitragsgeminderte Zeiten.
2 Beitragsfreie Zeiten
Zu den beitragsfreien Zeiten zählen
Sie
- zählen für die Wartezeit (Anrechnungszeiten und Zurechnungszeit nur bei der Wartezeit von 35 Jahren),
- können für die besonderen Anspruchsvoraussetzungen bei den Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung und der Altersrente (wegen Arbeitslosigkeit) Bedeutung haben,
- bestimmen neben Beitragszeiten die Höhe einer Rente.
Für die Ermittlung des Wertes der beitragsfreien Zeiten bei der Rentenhöhe wird die Gesamtleistungsbewertung durchgeführt.
3 Berücksichtigungszeiten
Berücksichtigungszeiten sind Zeiten
- der Erziehung eines Kindes bis zum vollendetem 10. Lebensjahr (vor und ab 1992), wenn die Voraussetzungen für eine Kindererziehungszeit vorliegen,
- der ehrenamtlichen Pflege eines Pflegebedürftigen (frühestens ab 1.1.1992, ggf. erst ab Antragsmonat und längstens bis zum 31.3.1995.
Sie
- zählen für die Wartezeit von 35 und 45 Jahren (Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 63 Jahren),
- können für die besonderen Anspruchsvoraussetzungen bei den Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung von Bedeutung sein,
- beeinflussen indirekt die Höhe einer Rente.
4 Gleichstellung mit Pflichtbeiträgen
Bei
- Erwerbsminderungsrenten,
- den Altersrenten für besonders langjährig Versicherte ab 63 Jahren,
- den Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und
- den Altersrenten für Frauen
kommt es – neben weiteren Voraussetzungen – auch darauf an, dass eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden ist. Dazu gehören nach der abschließenden Aufzählung in § 55 Abs. 2 SGB VI neben den "normalen" Pflichtbeiträgen von Arbeitnehmern und Selbstständigen auch
- freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten (Pflichtbeitragszeit),
- Pflichtbeiträge von "sonstigen" Versicherten i. S. v. § 3 SGB VI, also insbesondere wegen Kindererziehung, Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes oder wegen des Bezugs von Sozialleistungen,
- Beiträge von Personen, die sich per Antrag für die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung entschieden haben,
- Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Sozialleistungsträger mitgetragen hat.