Für Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 92 SGB VII für die Beitragsberechnung maßgebend ist.[1]

Anzusetzen ist danach der festgesetzte monatliche Durchschnitt des baren Entgelts einschließlich des Durchschnittssatzes des Werts der auf Seeschiffen gewährten Beköstigung oder Verpflegungsvergütung. Das monatliche Durchschnittsentgelt wird von Ausschüssen festgesetzt, die die Vertreterversammlung der gesetzlichen Unfallversicherung bildet.

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