In der Krankenversicherung hat der Bezug einer Vollrente wegen Alters Auswirkungen auf den maßgebenden Beitragssatz. Wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, besteht für den Rentner kein Anspruch auf Krankengeld. Deshalb ist für die Dauer der Beschäftigung der ermäßigte Beitragssatz für die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt heranzuziehen (Beitragsgruppe 3 zur Krankenversicherung). Liegt jedoch Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze vor, so gilt für diesen Rentner der Beitragsgruppenschlüssel 9 (bzw. 0, wenn es kein "Firmenzahler" ist).

Bei Teilrenten wegen Alters ist für die Beiträge aus der Beschäftigung der allgemeine Beitragssatz maßgebend. Der Bezug der Teilrente schließt einen Krankengeldanspruch nicht aus.

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