§§ 1 - 3 1. Abschnitt: Allgemeines
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Der Gemeinsame Bundesauschuss strebt eine sprachliche Gleichberechtigung der Geschlechter an. Die Verwendung von geschlechtlichen Paarformen würde aber Verständlichkeit und Klarheit der Richtlinien erheblich einschränken. Die in dieser Richtlinie verwendeten Personenbezeichnungen gelten deshalb auch jeweils in ihrer weiblichen Form.
§ 1 Zweck und Regelungsbereich
(1) Die Richtlinie dient der einheitlichen Anwendung der Verfahren bei Bedarfsplanung und Zulassungsbeschränkungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (einschließlich der psychotherapeutischen Versorgung) aufgrund von Überversorgung und Unterversorgung.
(2) Zu diesem Zweck regelt die Richtlinie auf der Grundlage der nachstehenden gesetzlichen Bestimmungen:
2. |
Beispiele regionaler Besonderheiten, die bei der Aufstellung der Bedarfspläne zur Begründung eines Abweichens von dieser Richtlinie herangezogen werden können (§ 99 Absatz 1 Satz 3 SGB V), |
4. |
Maßstäbe für zusätzliche lokale sowie für qualifikationsbezogene Sonderbedarfsfeststellungen als Voraussetzungen für Ausnahmen bei Zulassungsbeschränkungen (§ 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V), |
8. |
Grundlagen, Maßstäbe und Verfahren für die Berücksichtigung
- von Ärzten, die bei Vertragsärzten angestellt sind,
- von Ärzten, die in medizinischen Versorgungszentren nach § 95 Absatz 1 Satz 2 SGB V tätig sind,
- von Ärzten, die in Versorgungseinrichtungen nach § 402 Absatz 2 SGB V beschäftigt sind,
- von ermächtigten Ärzten und von in ermächtigten Einrichtungen tätigen Ärzten, sowie
- von Ärzten, die in einer Einrichtung nach § 105 Absatz 1c SGB V angestellt sind,
bei der Bedarfsplanung sowie der Planungsentscheidungen bei Überversorgung und Unterversorgung und im Genehmigungsverfahren der Zulassungsausschüsse, |
10. |
die besondere Überversorgungsfeststellung und Durchführung von Zulassungsbeschränkungen für Psychotherapeuten (§ 101 Absatz 4 SGB V) und |
(3) Soweit sich diese Richtlinie auf Ärzte bezieht, gilt sie entsprechend für Psychotherapeuten.
§ 2 Berücksichtigung regionaler Besonderheiten
1Von dieser Richtlinie darf mit Begründung im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 2 Ärzte-ZV abgewichen werden, wenn und soweit regionale Besonderheiten dies für eine bedarfsgerechte Versorgung erfordern (§ 99 Absatz 1 Satz 3 SGB V). 2Regionale Besonderheiten im Sinne des § 99 Absatz 1 Satz 3 SGB V können insbesondere sein:
1. |
die regionale Demografie (zum Beispiel ein über- oder unterdurchschnittlicher Anteil von Kindern oder älteren Menschen), |
2. |
die regionale Morbidität (zum Beispiel auffällige Prävalenz- oder Inzidenzraten), |
3. |
sozioökonomische Faktoren (zum Beispiel Einkommensarmut, Arbeitslosigkeit und Pflegebedarf), |
4. |
räumliche Faktoren (zum Beispiel Erreichbarkeit, Entfernung, geographische Phänomene wie Gebirgszüge oder Flüsse, Randlagen, Inseln oder eine besondere Verteilung von Wohn- und Industriegebieten) sowie |
5. |
infrastrukturelle Besonderheiten (unter anderem Verkehrsanbindung, Sprechstundenzeiten/Arbeitszeiten und Versorgungsschwerpunkte des Vertragsarztes, Barrierefreiheit, Zugang zu Versorgungsangeboten angrenzender Planungsbereiche unter Berücksichtigung von Über- und Unterversorgung und anderer Sektoren, zum Beispiel in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen et cetera). |
3Ist es aufgrund regionaler Besonderheiten für eine bedarfsgerechte Versorgung erforderlich, von diesen Richtlinien abzuweichen, sind die Abweichungen in den nach § 99 Absatz 1 Satz 1 SGB V aufzustellenden Bedarfsplänen zu kennzeichnen und die Besonderheiten darzustellen.
§ 3 Geltung der Richtlinie und der Abweichungen sowie Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
(1) 1Die Richtlinie gilt bundeseinheitlich. 2Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Sofern gemäß § 99 Absatz 1 Satz 3 SGB V und § 12 Absatz 3 Satz 2 Ärzte-ZV von Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) oder Landesausschüssen in den vorgeschriebenen Verfahren abweichende Regelungen zu dieser Richtlinie vorgesehen werden, sind diese bei der Anwendung dieser Richtli...