(1) 1Die Vertrauensstelle ist eine Organisation, welche die patientenidentifizierenden Daten gemäß § 14 Absatz 2, die im Rahmen der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung erhoben werden, pseudonymisiert. 2Die Vertrauensstelle nimmt für SV-Leistungen gemäß § 1 Absatz 6 Satz 4 in ihrer Funktion einer Datenannahmestelle nach § 9 die Aufgaben nach § 9 Absatz 2 wahr.

 

(2) 1Der G-BA beauftragt eine generelle Vertrauensstelle. 2Der G-BA kann für einzelne Verfahren eine andere Vertrauensstelle beauftragen. 3In den themenspezifischen Bestimmungen kann abweichend von Satz 4 festgelegt werden, dass bestimmte Daten von der Versendestelle länger verarbeitet werden dürfen, wenn dies aus methodischen Gründen der Befragung erforderlich ist; diese Daten sind spätestens 24 Monate nach Versendung der Fragebögen zu löschen.

 

(3) 1Die Vertrauensstelle muss den Anforderungen nach § 299 Absatz 2 SGB V genügen. 2Die Vertrauensstelle hat die zu pseudonymisierenden, -patientenidentifizierenden Daten nach erfolgter Pseudonymisierung und Weiterleitung des Pseudonyms zu löschen. 3Sie erstellt grundsätzlich pro Verfahren ein Patientenpseudonym. 4Eine Reidentifikation von Patientinnen oder Patienten anhand des Patientenpseudonyms ist auszuschließen.

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