(1) Die von den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern sowie den Krankenkassen übermittelten Daten sind von der Bundesauswertungsstelle und den LAGen sowie gegebenenfalls unter Beteiligung der Datenannahmestellen gemäß § 9 Absatz 1 auf ihre Validität durch jeweils geeignete Verfahren zu prüfen (Datenvalidierungsverfahren).

 

(2) Spezifische oder abweichende Vorgaben zu dem Datenvalidierungsverfahren können in den themenspezifischen Bestimmungen und in Beschlüssen zu Kriterien gemäß Absatz 6 erfolgen.

 

(3) 1Die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer sowie die Krankenkassen sind verpflichtet, sich hinsichtlich der übermittelten Daten an dem Datenvalidierungsverfahren zu beteiligen. 2Bei Auffälligkeiten haben sie an der Aufklärung und Beseitigung deren Ursachen mitzuwirken. 3Soweit dies nicht erfolgt, kommt für die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer § 17 entsprechend zur Anwendung. 4Krankenkassen, die ihrer Pflicht zur Datenübermittlung, bezogen auf das vom Institut nach § 137a SGB V festgelegte gesamte Verfahrensjahr, nicht nachkommen, wird die Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber der Bundesstelle gegeben. 5Über eine nicht erfolgte, unvollständige oder nicht vollzählige Übermittlung der Krankenkassendaten, bezogen auf das vom Institut nach § 137a SGB V festgelegte gesamte Verfahrensjahr, ist der G-BA umgehend vom Institut nach § 137a SGB V zusammen mit einer fachlichen Bewertung der Auswirkungen auf das QS-Verfahren zu informieren. 6Der G-BA bewertet auf dieser Basis die Auswirkungen auf das QS-Verfahren und entscheidet über das weitere Vorgehen und die zu veranlassenden Schritte.

 

(4) 1Validiert werden die übermittelten fall- und einrichtungsbezogenen Dokumentationsdaten der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer und die übermittelten Sozialdaten der Krankenkassen. 2Die Datenvalidierung findet:

 

a)

bei Krankenhäusern standortbezogen sowie standortübergreifend für die Ergebnisdarstellung der Auffälligkeitskriterien zur Vollzähligkeit

 

b)

bei Vertragsärztinnen und Vertragsärzten bzw. Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten auf Grundlage der Betriebsstättennummer (BSNR)

 

c)

bei Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzten auf Grundlage der Abrechnungsnummer

 

d)

bei Krankenkassen auf Grundlage der IK-Nummer der Krankenkassen

statt.

 

(5) 1Die Krankenkassen bestätigen gegenüber der Datenannahmestelle nach § 9 Absatz 1 Satz 8 und der Bundesauswertungsstelle, dass die nach Vorgabe dieser Richtlinie und der themenspezifischen Bestimmungen erforderlichen Daten übermittelt worden sind. 2Um der Datenannahmestelle nach § 9 Absatz 1 Satz 8 und der Bundesauswertungsstelle die Überprüfung der von den Krankenkassen übermittelten Daten zu ermöglichen, erstellen die Krankenkassen eine Aufstellung, aus der die Zahl der übermittelten Datensätze hervorgeht. 3Die Aufstellung wird gemäß dem bundeseinheitlich vorgegebenen Format in elektronischer Form an die Datenannahmestelle und die Bundesauswertungsstelle übermittelt. 4Die Bestätigung und die Aufstellung sind von einer vertretungsberechtigten Person der Krankenkasse zu unterzeichnen. 5Die Übermittlung erfolgt mindestens einmal jährlich.

 

(6) 1Das Datenvalidierungsverfahren umfasst eine jährliche statistische Basisprüfung der übermittelten Daten der Krankenhäuser, der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bzw. Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten, Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte und Krankenkassen auf Vollzähligkeit, Vollständigkeit und Plausibilität. 2Die statistische Basisprüfung der von den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern übermittelten Daten erfolgt anhand festgelegter Auffälligkeitskriterien, die durch das Institut nach § 137a SGB V entwickelt werden. 3Die prospektiven Rechenregeln und Referenzbereiche der Auffälligkeitskriterien werden vom Institut nach § 137a SGB V vor Beginn der Datenerhebung erstellt und müssen zeitgleich mit den Änderungen der themenspezifischen Bestimmungen und den Spezifikationen für das jeweilige Erfassungsjahr durch den G-BA beschlossen und veröffentlicht werden. 4Sie werden nach Beschlussfassung, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach dem Beschluss des Plenums, vom Institut nach § 137a SGB V auf den Internetseiten des Instituts veröffentlicht. 5Änderungen der endgültigen gegenüber den prospektiven Rechenregeln und Referenzbereiche der Auffälligkeitskriterien sind gegenüber dem G-BA zu begründen. 6Die zu beschließenden endgültigen Rechenregeln und Referenzbereiche der Auffälligkeitskriterien werden vom Institut nach § 137a SGB V bis zum 31. März des Jahres der Auswertung dem G-BA zur Beratung und weiteren Veranlassung zur Verfügung gestellt und sind zum jeweils 31. Mai durch den Unterausschuss Qualitätssicherung zu beschließen und auf den Internetseiten des Instituts zu veröffentlichen. 7Bei begründetem Anlass, Auffälligkeitskriterien neu einzuführen, kann die erstmalige Beschlussfassung und Veröffentlichung mit den endgültigen Rechenregeln auf Empfe...

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