1Auf der Grundlage der von dem Institut nach § 137a SGB V zu den vom G-BA ausgewählten Themen entwickelten Indikatoren und Instrumenten werden in den themenspezifischen Bestimmungen Festlegungen zu den jeweiligen Themen getroffen. 2Diese legen insbesondere fest:
1. |
Titel und Verfahrensnummer |
2. |
Ziele des Verfahrens |
sowie die Bestimmung und sofern erforderlich Begründung:
3. |
der Art des Verfahrens nach § 2 (länder- oder bundesbezogenes Verfahren) |
5. |
der zulässigen Zeitdauer der Speicherung und des Zeitpunkts der Löschung des Geheimnisses zur Pseudonymisierung der patientenidentifizierenden Daten durch die Vertrauensstelle |
6. |
von Art und Umfang der Stichprobe und Festlegung der Auswertungsziele, der zu erhebenden Daten nach § 14 einschließlich ihrer Zweckbindung und notwendiger Maßnahmen zur Datensicherheit; Begründung einer eventuell erforderlichen Vollerhebung, sofern Daten aus Patientenbefragungen einbezogen werden auch Vorgaben der Kriterien für die Auswahl der zu befragenden Patientinnen und Patienten |
7. |
bundeseinheitlicher Fristen für die jeweiligen Schritte der Durchführung und Berichterstattung und für eventuelle Nachsendefristen |
8. |
der bundeseinheitlichen Dokumentation, elektronischer Datensatzformate und Softwarespezifikationen |
10. |
der Vorgaben im Zusammenhang mit dem strukturierten Qualitätsbericht für Krankenhäuser nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V |
11. |
der Festlegung der wesentlichen Betroffenheit gemäß § 5 Absatz 2 |
12. |
der Regelungen zum Standortbezug bei Krankenhäusern. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen