(1) Für die Grundgesamtheit der Stichprobe sind alle Anträge für folgende Leistungen (Leistungsarten) einzubeziehen:
a) |
Ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten (§ 23 Abs. 2 SGB V) |
b) |
Stationäre Vorsorgeleistungen (§ 23 Abs. 4 SGB V) |
c) |
Stationäre Vorsorgeleistungen für Mütter und Väter (§ 24 SGB V) |
d) |
Ambulante Rehabilitationsleistungen (§ 40 Abs. 1 SGB V) |
e) |
Ambulante Anschlussrehabilitationen (§ 40 Abs. 1 SGB V) |
f) |
Stationäre Rehabilitationsleistungen (§ 40 Abs. 2 SGB V) |
g) |
Stationäre Anschlussrehabilitationen (§ 40 Abs. 2 SGB V) |
h) |
Stationäre Rehabilitationsleistungen für Mütter und Väter (§ 41 SGB V). |
(2) Für die Festlegung der Stichprobe berücksichtigt die Krankenkasse jeden 4. Antrag der Grundgesamtheit der unter Abs. 1 genannten Anträge in der Reihenfolge des Eingangs.
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