(1) Für die Grundgesamtheit der Stichprobe sind alle Anträge für folgende Leistungen (Leistungsarten) einzubeziehen:

 

a)

Ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten (§ 23 Abs. 2 SGB V)

 

b)

Stationäre Vorsorgeleistungen (§ 23 Abs. 4 SGB V)

 

c)

Stationäre Vorsorgeleistungen für Mütter und Väter (§ 24 SGB V)

 

d)

Ambulante Rehabilitationsleistungen (§ 40 Abs. 1 SGB V)

 

e)

Ambulante Anschlussrehabilitationen (§ 40 Abs. 1 SGB V)

 

f)

Stationäre Rehabilitationsleistungen (§ 40 Abs. 2 SGB V)

 

g)

Stationäre Anschlussrehabilitationen (§ 40 Abs. 2 SGB V)

 

h)

Stationäre Rehabilitationsleistungen für Mütter und Väter (§ 41 SGB V).

 

(2) Für die Festlegung der Stichprobe berücksichtigt die Krankenkasse jeden 4. Antrag der Grundgesamtheit der unter Abs. 1 genannten Anträge in der Reihenfolge des Eingangs.

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