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Die vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen gemäß § 26 Abs. 2 i. V. m. § 92 Abs. 1 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) beschlossenen Richtlinien bestimmen das Nähere über die den gesetzlichen Erfordernissen des § 26 SGB V entsprechenden ärztlichen Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.
§ 1 A. Allgemeines und Anspruchsberechtigung
§ 1 Grundlagen
(1) Kinder haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psycho-soziale Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden. Die Untersuchungen umfassen, sofern medizinisch angezeigt, eine Präventionsempfehlung für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5 SGB V, die sich altersentsprechend an das Kind oder die Eltern oder andere Sorgeberechtigte richten kann. Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) gemäß § 26 in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) beschlossene Richtlinie bestimmt das Nähere über die den gesetzlichen Erfordernissen des § 26 SGB V entsprechenden ärztlichen Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
(2) Die Maßnahmen sollen mögliche Gefahren für die Gesundheit der Kinder dadurch abwenden, dass aufgefundene Verdachtsfälle eingehend diagnostiziert und erforderlichenfalls rechtzeitig behandelt werden können.
(3) Ergeben die Früherkennungsuntersuchungen das Vorliegen oder den Verdacht auf das Vorliegen einer Krankheit, so soll die Ärztin oder der Arzt dafür Sorge tragen, dass diese Fälle soweit erforderlich im Rahmen der Krankenbehandlung einer weitergehenden, gezielten Diagnostik und wenn nötig einer Therapie zugeführt werden.
(4) Bei erkennbaren Zeichen einer Kindesvernachlässigung oder -misshandlung hat die untersuchende Ärztin oder der untersuchende Arzt unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz in der Fassung vom 1. Januar 2012 die notwendigen Schritte einzuleiten.
(5) Untersuchungen nach dieser Richtlinie dürfen, soweit die Richtlinie nicht etwas anderes bestimmt, nur diejenigen Ärztinnen oder Ärzte durchführen, welche die vorgesehenen Leistungen auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen erbringen können, nach der ärztlichen Berufsordnung dazu berechtigt sind und über die erforderlichen Einrichtungen verfügen.
§§ 2 - 12 B. Früherkennungsuntersuchungen
§ 2 I. Untersuchungszeiträume
§ 2 Allgemeines zu den Untersuchungen, Zeiträume und Toleranzgrenzen
Die Früherkennungsmaßnahmen bei Kindern in den ersten sechs Lebensjahren umfassen insgesamt zehn Untersuchungen. Die Untersuchungen können nur in den jeweils angegebenen Zeiträumen unter Berücksichtigung folgender Toleranzgrenzen in Anspruch genommen werden:
Untersuchung |
Zeitraum |
Toleranzgrenze |
U1 |
Unmittelbar nach der Geburt |
|
U2 |
3.-10. Lebenstag |
3.-14. Lebenstag |
U3 |
4.-5. Lebenswoche |
3.-8. Lebenswoche |
U4 |
3.-4. Lebensmonat |
2.-4 ½ Lebensmonat |
U5 |
6.-7. Lebensmonat |
5.-8. Lebensmonat |
U6 |
10.-12. Lebensmonat |
9.-14. Lebensmonat |
U7 |
21.-24. Lebensmonat |
20.-27. Lebensmonat |
U7a |
34.-36. Lebensmonat |
33.-38. Lebensmonat |
U8 |
46.-48. Lebensmonat |
43.-50. Lebensmonat |
U9 |
60.-64. Lebensmonat |
58.-66. Lebensmonat |
Auch bei Frühgeborenen sind die Untersuchungszeiträume einzuhalten. Die Frühgeburtlichkeit wird bei der Beurteilung der Ergebnisse berücksichtigt. Zur Eindämmung und Bewältigung der Welle von Infektionen der oberen Luftwege, insbesondere zum Schutz der Einrichtungen der kinderärztlichen Versorgung vor Überlastung, können bis zum Ablauf von drei Monaten ab dem 31. März 2023 abweichend von Satz 2 die Untersuchungen U6, U7, U7a, U8 und U9 auch bei einer Überschreitung der für sie jeweils festgelegten Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten in Anspruch genommen werden. Soweit durch das Infektionsgeschehen darüber hinaus eine Abweichung, Änderung oder Aussetzung von Vorgaben dieser Richtlinie betreffend die Qualitätssicherung erforderlich wird, können die Vertragspartner der Bundesmantelverträge diese für den Zeitraum bis zum 31. März 2023 vereinbaren, soweit dies im Hinblick auf eine qualitätsgesicherte Versorgung der Kinder vertretbar ist; eine über die nach Satz 5 ermöglichte Abweichung hinausgehende Anpassung der Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten nach Satz 2 ist ausgeschlossen.
§§ 3 - 12 II. Untersuchungen
§ 3 U1
(1) Die U1 soll unmittelbar innerhalb der ersten 30 Minuten nach der Geburt des Kindes durchgeführt werden. Als Geburtszeitpunkt gilt hier die Geburt des Kindes selbst und nicht erst das Ende des Geburtsvorganges mit der Geburt der Plazenta. Falls bei der Geburt keine Ärztin oder kein Arzt anwesend ist aber eine Hebamme oder ein Entbindungspfleger, soll die Hebamme oder der Entbindungspfleger die Untersuchung durchführen.
(2) Folgende Ziele und Schwerpunkte werden gesetzt:
a) |
Erkennen von lebensbedrohlichen Komplikationen |
b) |
Erkennen von Geburtstraumata |
c) |
Erkennen von sofort behandlungsbedürftigen Erkrankungen und Fehlbildungen |
d) |
Erfassung prä-, peri- und postnataler Risikofaktoren |
e) |
Entscheidung über die weitere Versorgung des Neugeborenen. |
(3) Die Untersuchungsinhalte umfa...