§ 1 Regelungsgegenstand und Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie legt die Kriterien zur Beurteilung der Qualität kernspintomographischer Untersuchungen im Rahmen von Qualitätsprüfungen nach § 135b Absatz 2 SGB V für den Leistungsbereich Kernspintomographie fest.
(2) Es gelten die Regelungen der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Auswahl, Umfang und Verfahren bei Qualitätsprüfungen im Einzelfall nach § 135b Absatz 2 SGB V in Verbindung mit § 92 Absatz 1 SGB V (Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung/QP-RL), soweit in dieser Richtlinie keine abweichenden Regelungen bestimmt sind.
(3) Die fachlichen und apparativen Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung von kernspintomographischen Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung sind in der Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Absatz 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Kernspintomographie (Kernspintomographie-Vereinbarung) festgelegt.
(4) Für Stichprobenprüfungen nach dieser Richtlinie dürfen die Kassenärztlichen Vereinigungen auf Grundlage von § 5 Absatz 3 QP-RL ausschließlich Prüfquartale ab Beginn des Kalenderjahres 2020 festlegen.
§ 2 Dokumentationen für die Stichprobenprüfung
Die Stichprobenprüfung erfolgt gemäß § 7 Absatz 1 QP-RL auf der Grundlage der schriftlichen und der bildlichen Dokumentation. Die schriftliche Dokumentation umfasst insbesondere den Befundbericht. Die bildliche Dokumentation umfasst die in der Untersuchung erstellten Kernspintomogramme (MRT-Bilder).
§ 3 Gegenstand der Qualitätsprüfung
Im Rahmen der Stichprobenprüfungen im Bereich der Kernspintomographie werden folgende Aspekte überprüft:
1. |
die fachgerechte Indikationsstellung durch die die MRT durchführende Ärztin oder durch den die MRT durchführenden Arzt, |
2. |
die fachgerechte und zielorientierte Durchführung der kernspintomographischen Untersuchung, |
3. |
die vollständige Darstellung der diagnostisch relevanten Bildinformationen, |
4. |
die Schlüssigkeit des Befundberichts, |
5. |
die fachlich und inhaltlich korrekte Kennzeichnung der MRT-Bilder und |
6. |
die Identifizierbarkeit des Befundberichts. |
§ 4 Beurteilungskriterien
(1) Beurteilungskriterien für die fachgerechte Indikationsstellung durch die die MRT durchführende Ärztin oder durch den die MRT durchführenden Arzt sind, dass
1. |
auf der Grundlage der Anamnese, des klinischen Befundes und gegebenenfalls bildgebender oder sonstiger Befunde eine nachvollziehbare Fragestellung mit erwarteter therapeutischer Konsequenz besteht, |
2. |
die kernspintomographische Untersuchung zur Beantwortung der medizinischen Fragestellung beitragen und gegebenenfalls Hinweise zum weiteren diagnostischen oder therapeutischen Vorgehen geben kann und |
3. |
bei einer Magnetresonanztomographie der weiblichen Brust die Indikationsvorgaben gemäß Anlage I Nummer 9 der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung berücksichtigt wurden. |
Weiteres Beurteilungskriterium für die Indikationsstellung ist, dass die Indikation oder die medizinische Fragestellung zur kernspintomographischen Untersuchung und ein Untersuchungsauftrag dokumentiert wurden.
(2) Beurteilungskriterium für die fachgerechte und zielorientierte Durchführung der kernspintomographischen Untersuchung ist, dass die Beurteilungskriterien zur Untersuchungsdurchführung und zur technischen Bildqualität gemäß Anlage 1 berücksichtigt wurden. Die Beurteilungskriterien gelten auch als erfüllt, wenn Abweichungen hinreichend und nachvollziehbar begründet wurden.
(3) Beurteilungskriterien für die vollständige Darstellung der diagnostisch relevanten Bildinformationen sind, dass
1. |
die Referenzstrukturen vollständig abgebildet und gut erkennbar sind und |
2. |
die Beurteilbarkeit möglichst gering durch Artefakte eingeschränkt ist. |
Die Beurteilungskriterien für die Referenzstrukturen im Sinne der Nummer 1 sind in Anlage 1 festgelegt.
(4) Beurteilungskriterien für die Schlüssigkeit des Befundberichts sind, dass
1. |
der Befundbericht die Beschreibung der Untersuchung und deren Ergebnisse, die Beantwortung der medizinischen Fragestellung sowie gegebenenfalls Empfehlungen zu weiterem diagnostischen oder therapeutischen Vorgehen beinhaltet und |
2. |
die Befundung und Beurteilung der MRT-Bilder nachvollziehbar, schlüssig und fachlich richtig sind. |
(5) Beurteilungskriterium für die fachlich und inhaltlich korrekte Kennzeichnung der MRT-Bilder ist, dass die MRT-Bilder hinsichtlich der Patientenidentität, Angaben zur Institution und der notwendigen Untersuchungsinformationen fachlich und inhaltlich korrekt gekennzeichnet sind. Durch die Einblendung der Kennzeichnung werden keine medizinisch relevanten Bildinhalte überblendet und so die diagnostische Aussagekraft des Bilddokumentes beeinträchtigt.
(6) Beurteilungskriterium für die Identifizierbarkeit des Befundberichts ist, dass der Befundbericht ohne weitere Hilfsmittel der untersuchten Patientin oder dem untersuchten Patienten zugeordnet werden kann.
§ 5 Bewertungsschemata
(1) In einer Stichprobenprüfung werden die von der Ärztin oder dem Arzt eingereichten Behandlungsdokumentationen im Hinblick auf die in § 3 genannten Prüfaspekte beurteilt. Grundlage der Beurteilung s...