§ 1 Grundsätze und Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie legt die Kriterien zur Beurteilung der Qualität in der radiologischen Diagnostik im Rahmen von Qualitätsprüfungen nach § 135b Absatz 2 SGB V für den Leistungsbereich konventionelle Röntgendiagnostik fest.
(2) Es gelten die Regelungen der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Auswahl, Umfang und Verfahren bei Qualitätsprüfungen im Einzelfall nach § 135b Absatz 2 in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 SGB V (Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung/QP-RL), soweit in dieser Richtlinie keine abweichenden Regelungen bestimmt sind.
(3) Für das Verhältnis der Prüfung nach dieser Richtlinie und der Prüfung der Ärztlichen Stelle nach § 130 in Verbindung mit § 128 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) wird auf § 86 Satz 3 des Strahlenschutzgesetzes in Verbindung mit § 130 Absatz 4 und 5 StrlSchV und § 285 Absatz 3 Satz 2 SGB V verwiesen.
(4) Die fachlichen und apparativen Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung radiologischer Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung sind in der Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Absatz 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie) festgelegt.
(5) Für Stichprobenprüfungen nach dieser Richtlinie dürfen die Kassenärztlichen Vereinigungen auf Grundlage von § 5 Absatz 3 QP-RL ausschließlich Prüfquartale ab Beginn des Kalenderjahres 2020 festlegen.
§ 2 Berücksichtigung von Kindern und Jugendlichen in der Stichprobe
Für Ärztinnen und Ärzte, die innerhalb des Prüfquartals oder der Prüfquartale im Sinne des§ 5 Absatz 3 QP-RL auch Leistungen der konventionellen Röntgendiagnostik für Neugeborene, Säuglinge, Kleinkinder, Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr erbracht und abgerechnet haben, soll bei diesen Ärztinnen und Ärzten die gemäß § 5 Absatz 4 QP-RL ausgewählte Stichprobe zu einem Viertel Patientinnen und Patienten dieser Altersgruppe (0 bis 17 Jahre) enthalten.
§ 3 Dokumentationen für die Stichprobenprüfung
(1) Die Stichprobenprüfung erfolgt gemäß § 7 Absatz 1 QP-RL auf der Grundlage der schriftlichen und bildlichen Dokumentation. Die schriftliche Dokumentation umfasst den Befundbericht. Die bildliche Dokumentation umfasst die in der Untersuchung erstellten Röntgenbilder.
(2) Die Kassenärztliche Vereinigung fordert von der Ärztin oder dem Arzt weitere, über Absatz 1 Satz 2 hinausgehende Unterlagen an, wenn aus den von der Ärztin oder dem Arzt eingereichten Unterlagen die Kriterien nach § 6 nicht oder nicht ausreichend beurteilbar sind.
§ 4 Gegenstand der Qualitätsprüfung
(1) Im Rahmen der Stichprobenprüfung im Bereich konventionelle Röntgendiagnostik werden folgende Aspekte überprüft:
1. |
die fachgerechte Indikationsstellung, |
2. |
die fachgerechte Durchführung der Untersuchung, |
3. |
die Darstellung der diagnostisch wichtigen Bildinformationen (charakteristische Bildmerkmale, wichtige Bilddetails und kritische Strukturen), |
4. |
die Schlüssigkeit des Befundberichts, |
5. |
die fachlich und inhaltlich korrekte Kennzeichnung der Röntgenbilder und |
6. |
die Identifizierbarkeit des Befundberichts. |
(2) Die Prüfung hat nach dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung bestehenden, allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse unter Berücksichtigung der strahlenschutzrechtlichen Vorgaben zu erfolgen.
§ 5 Beurteilungskriterien
(1) Beurteilungskriterien für die fachgerechte Indikationsstellung durch die die Röntgenuntersuchung durchführende Ärztin oder den die Röntgenuntersuchung durchführenden Arzt sind, dass
1. |
auf der Grundlage der Beschwerden von Patientinnen und Patienten und den klinischen Befunden eine individuelle medizinische Fragestellung besteht, die für die Lösung des Patientenproblems relevant ist und |
2. |
der gesundheitliche Nutzen einer konventionellen röntgendiagnostischen Untersuchung gegenüber dem Strahlenrisiko überwiegt. |
Weiteres Beurteilungskriterium für die Indikationsstellung ist, dass die Indikation oder die medizinische Fragestellung dokumentiert wurde. Zur Beurteilung der Angemessenheit der Indikationsstellung sind evidenzbasierte Empfehlungen (zum Beispiel Leitlinien) zu berücksichtigen. In die Abwägung nach Nummer 2 sind alternative Verfahren, die mit keiner oder einer geringeren Strahlenexposition verbunden sind, einzubeziehen.
(2) Beurteilungskriterien für die fachgerechte Durchführung der Untersuchung sind, dass
1. |
die Untersuchung entsprechend dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnis und unter Berücksichtigung von Anlage 1 durchgeführt wurde und |
2. |
dabei die Strahlenexposition so weit eingeschränkt wurde, wie dies mit den Erfordernissen der Bilddarstellung zu vereinbaren ist. |
(3) Beurteilungskriterium für die Darstellung der diagnostisch wichtigen Bildinformationen ist die Darstellung der charakteristischen Bildmerkmale, der wichtigen Bilddetails und der kritischen Strukturen.
Charakteristische Bildmerkmale beschreiben bei Röntgenbildern organtypische Bildelemente und Strukturen, die im Röntgenbild eines Körperabschnittes bei Wahl typischer Projektionen gut wahrnehmbar un...