(1) Wird für die planungsrelevanten Qualitätsindikatoren der Liste nach Abschluss der Datenvalidierung gemäß § 9 und gegebenenfalls Neuberechnung nach § 10 weiterhin oder erstmals eine statistische Auffälligkeit in den Jahresauswertungsergebnissen des gesamten Erfassungsjahres festgestellt, wird ein Stellungnahmeverfahren durch das Institut nach § 137a SGB V durchgeführt. Dies gilt auch für den Fall, dass die Datenvalidierung gemäß § 9 Absatz 7 nicht innerhalb des Prüfungszeitraumes erfolgen konnte oder eine Zusicherung gemäß § 9 Absatz 9 durch das Krankenhaus abgegeben wurde.
(2) Abweichend von Teil 1 § 17 Absatz 2 der DeQS-RL führen LAGen mit Krankenhäusern mit statistisch auffälligen Ergebnissen gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 kein Stellungnahmeverfahren durch. Das IQTIG informiert die LAGen frühestmöglich, spätestens bis zum 10. Juli für welche Krankenhäuser das Stellungnahmeverfahren durch das IQTIG gemäß plan. QI-RL durchgeführt wird. Die LAGen führen erforderlichenfalls ergänzend mit dem betroffenen Krankenhaus qualitätsfördernde Maßnahmen wie Besprechungen und Begehungen sowie Maßnahmen nach Teil 1 § 17 Absätze 3 bis 5 DeQS-RL durch und teilen Inhalt und Ziel der Maßnahmen dem Institut nach § 137a SGB V mit.
(3) Bei Vorliegen mehrerer statistischer Auffälligkeiten zu einem Leistungsbereich wird ein gemeinsames Stellungnahmeverfahren durchgeführt, wobei zu jeder statistischen Auffälligkeit eine gesonderte Stellungnahme abzugeben ist.
(4) Das Stellungnahmeverfahren umfasst:
a) |
Eine Stellungnahme des Krankenhauses zum statistisch auffälligen Ergebnis. Nach Abschluss der Datenvalidierung nach § 9 oder der Nachberechnung nach § 10 zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren der Liste werden die Leitungen der Krankenhäuser mit statistisch spätestens innerhalb von vier Tagen durch das Institut nach § 137a SGB V aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Wird für planungsrelevante Qualitätsindikatoren der Liste bei der Datenvalidierung gemäß § 9 Absatz 2 a) keine Erforderlichkeit zu Neuberechnungen nach § 10 festgestellt, erfolgt das Stellungnahmeverfahren zwischen 20. Juni bis 12. August des dem Erfassungsjahr folgenden Jahres. Wird für planungsrelevante Qualitätsindikatoren der Liste bei der Datenvalidierung gemäß § 9 Absatz 2 a) bis d) und einer Neuberechnung nach § 10 weiterhin oder erstmals eine statistische Auffälligkeit in den Jahresauswertungsergebnissen des gesamten Erfassungsjahres festgestellt, erfolgt das Stellungnahmeverfahren zwischen 10. Juli bis 16. August des dem Erfassungsjahr folgenden Jahres. Für Krankenhäuser, die eine Zusicherung nach § 9 Absatz 9 abgegeben haben, erfolgt das Stellungnahmeverfahren zwischen dem 4. Mai und 19. Juni des dem Erfassungsjahr folgenden Jahres. |
b) |
Das Institut nach § 137a SGB V erhält weitere Informationen von den LAGen, sofern aus dem Stellungnahmeverfahren nach Teil 1 § 17 DeQS-RL des zurückliegenden Verfahrensjahres Informationen zur Verfügung stehen. Zudem kann das Institut nach § 137a SGB V vom Krankenhaus weitere Informationen anfordern. Vom Institut nach § 137a SGB V sind auch die Mitteilungen nach § 9 Absatz 7 Sätze 3 und 4 als Bestandteil der Stellungnahme zu berücksichtigen. |
(5) Die Stellungnahme bedarf der Schriftform gemäß § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und muss an das Institut nach § 137a SGB V gesendet werden. Krankenhausleitung oder Träger des Krankenhauses sind im Vorfeld der Übermittlung durch das Institut nach § 137a SGB V darauf hinzuweisen, dass die Stellungnahmen keine personenbezogenen Daten enthalten dürfen. Dies enthält einen Hinweis auf die Verpflichtungen und möglichen Folgen aus der Datenschutzgrundverordnung. Die Krankenhäuser haben vor Übermittlung an das Institut nach § 137a SGB V sicherzustellen, dass in den Stellungnahmen keine personenbezogenen Daten enthalten sind. Ferner sind Krankenhausleitung oder Träger des Krankenhauses durch das Institut nach § 137a SGB V darauf hinzuweisen, dass die Stellungnahmen an die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden, an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen und an die LAGen weitergeleitet werden. Das Institut nach § 137a SGB V berücksichtigt nur richtlinienkonforme Stellungnahmen. Sofern das Institut nach § 137a SGB V in der Stellungnahme eines Krankenhauses personenbezogene Daten identifiziert, hat es das Krankenhaus über die unzulässige Übermittlung personenbezogener Daten zu informieren, die Stellungnahme unverzüglich zu löschen oder zu vernichten und es zur Übermittlung einer korrigierten Stellungnahme innerhalb einer Frist von mindestens sechs Werktagen aufzufordern. Sollte nach Ablauf der Frist auch die korrigierte Stellungnahme personenbezogene Daten enthalten, ist diese ebenfalls durch das Institut nach § 137a SGB V unverzüglich zu löschen oder zu vernichten und nicht zu bewerten. Das Institut nach § 137a SGB V berichtet an den G-BA zum Zwecke der internen Evaluation jährlich über die Anzahl der aus Datenschutzgründen g...