(1) Die Auswertungsergebnisse des jeweiligen Erfassungsjahres (Jahresauswertung), die Maßstäbe und Kriterien zur Bewertung sowie die fachlichen Bewertungen nach Abschluss des Stellungnahmeverfahren zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren der Liste werden dem G-BA durch das Institut nach § 137a SGB V am 24. September des auf die Datenerfassung folgenden Jahres in maschinenlesbarer Form zur Verfügung gestellt. Diese Auswertungsergebnisse umfassen mindestens:
a) |
Die Ergebnisse aller Krankenhäuser zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren der Liste mit Angabe von Zähler, Nenner, Grundgesamtheit, Konfidenzintervalle, p-Werte und, Referenzbereichen einschließlich der Ergebnisse der fachlichen Bewertungen, |
b) |
Angaben zur Vollzähligkeit der Datenlieferung, |
c) |
Ergebnisse der Datenvalidierung oder gegebenenfalls die vom Krankenhaus und der prüfenden Stelle genannten Gründe, wenn kein Termin zur Datenvalidierung vereinbart werden konnte, |
d) |
die einrichtungsbezogenen Ergebnisse mit rechnerischen und statistischen Auffälligkeiten der zurückliegenden 8 Quartale, |
e) |
Ergebnisse und relevante Unterlagen des Stellungnahmeverfahrens nach § 11 Absatz 4 bei statistisch auffälligen Ergebnissen (einrichtungsbezogene Kopien des Schriftwechsels im PDF-Format), |
Die Ergebnisse von Krankenhäusern, denen die prüfende Stelle nicht mindestens zwei Termine gemäß § 9 Absatz 7 Satz 3 angeboten hat und die in der fachlichen Bewertung keine nach § 11 Absatz 7 Buchstabe b als relevant bewerteten Ausnahmetatbestände geltend gemacht haben, sind wie folgt darzustellen:
a) |
bei Krankenhäusern, die in ihrer Stellungnahme bewertungsrelevante Dokumentationsfehler angegeben haben, wird auf die Angabe der fachlichen Bewertung verzichtet und die Gründe für den Verzicht kommentiert, |
b) |
bei Krankenhäusern, die in ihrer Stellungnahme keine bewertungsrelevanten Dokumentationsfehler angegeben haben, wird die fachliche Bewertung angegeben und die Gründe für die Angabe kommentiert. |
Die betroffenen Krankenhäuser werden im Rahmen der Übermittlung ihrer jeweiligen Bewertungsergebnisse gemäß § 11 Absatz 7 Satz 4 entsprechend dieser Darstellung informiert.
(2) Der G-BA stellt die Informationen sowie die Auswertungsergebnisse bundeslandbezogen den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie den jeweiligen LAGen bis zum 24. September des auf die Datenerfassung folgenden Jahres zum Download über ein durch das Institut nach § 137a SGB V betriebenes Webportal zur Verfügung. Bei der Datenübermittlung an die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden oder die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen ist sicherzustellen, dass keine personenbezogenen Daten enthalten sind. Das Institut nach § 137a SGB V informiert die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden sowie die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen über die Bereitstellung.
(3) Benötigen die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesplanungsbehörden zur Beurteilung der Qualität weitere einrichtungsbezogene Auswertungsergebnisse zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren der Liste aus bereits abgeschlossenen Quartalen, können diese Informationen beim Institut nach § 137a SGB V angefragt werden. Dieses stellt die angefragten Informationen zusammen. Soweit erforderlich übermitteln die LAGen die bei ihnen vorhandenen Informationen an das Institut nach § 137a SGB V. Nach Freigabe durch den G-BA werden die Informationen den Landesplanungsbehörden durch das Institut nach § 137a SGB V zur Verfügung gestellt.