(1) Die Regelungen in §§ 9, 10, 11, 13, 15 und 17 der Richtlinie finden für die Erfassungsjahre 2019 und 2020 keine Anwendung. Die Regelung in § 6 der Richtlinie findet für das 1., 2. und 3. Quartal der Erfassungsjahre 2020 und 2021 keine Anwendung. Die Krankenhäuser haben die Daten für das gesamte Erfassungsjahr 2020 und für das gesamte Erfassungsjahr 2021 bis zum 28. Februar 2022 zu liefern.
(2) Korrigierende Datenlieferungen, einschließlich Stornierungen, Neu- und erstmalige Lieferungen von Datensätzen, sowie Änderungen von Datensätzen sind für Daten aller Quartale des Erfassungsjahres 2021 möglich bis zum 15. März 2022. Hieraus ergeben sich die entsprechenden Verschiebungen der darauffolgenden Fristen:
a) |
Der Zwischenbericht gemäß § 7 Absatz 6 Buchstabe d für das Erfassungsjahr 2021 wird den DAS sowie den LAGen zum 3. Mai 2022 zur Verfügung gestellt. |
b) |
Die Referenztabelle gemäß § 7 Absatz 10 ist dem Institut nach § 137a SGB V für das Erfassungsjahr 2021 bis zum 15. März 2022 zu übersenden. |
d) |
Die Prüfungen gemäß § 9 Absatz 7 Satz 1 beginnen für das Erfassungsjahr 2021 frühestens am 3. Mai 2022 und sind spätestens am 18. Juni 2022 abzuschließen. Die Prüfungen gemäß § 9 Absatz 7 Satz 2 beginnen für das Erfassungsjahr 2021 frühestens am 2. April 2022 und sind spätestens am 18. Juni 2022 abzuschließen. |
e) |
Die Neuberechnungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 sind für das Erfassungsjahr 2021 zwischen dem 19. Juni 2022 und dem 18. Juli 2022 durchzuführen. |
g) |
Die fachliche Bewertung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 ist für das Erfassungsjahr 2021 bis zum 18. September 2022 vorzunehmen. |
i) |
Der Bericht nach § 15 Satz 3 ist für das Erfassungsjahr 2021 bis zum 19. Oktober 2022 vorzulegen. |
j) |
Der G-BA veröffentlicht den Bericht gemäß § 17 für das Erfassungsjahr 2021 bis zum 18. November 2022. |
(3) Der Zwischenbericht gemäß § 7 Absatz 6 Buchstabe c für das Erfassungsjahr 2021 wird den DAS sowie den LAGen zum 15. Januar 2022 zur Verfügung gestellt.
(4) Der in der Liste der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren unter der QI-ID 330 aufgeführte Qualitätsindikator findet vorerst für die Erfassungsjahr 2022, 2023 und 2024 keine Anwendung.
(5) Das Verfahren gemäß §§ 7, 9, 10, 11, 13 und 17 der Richtlinie findet in dem Zeitraum vom 18. April 2024 bis zum 31. Dezember 2025 keine Anwendung.