(1) Das Erfassungsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr. Maßgeblich für die Zuordnung bei der Auswertung ist ab dem Erfassungsjahr 2018 das Entlassdatum der Patientin oder des Patienten. Fallbezogene Ausnahmen werden durch die Rechenregeln bestimmt.
(2) Auf Basis der quartalsweisen Datenlieferungen erstellt das Institut nach § 137a SGB V jeweils Zwischenberichte in Form von Quartals- und rollierender Jahresauswertung sowie für jedes Erfassungsjahr einen Bericht in Form einer Jahresauswertung für die planungsrelevanten Qualitätsindikatoren der Liste und übermittelt diese an die DAS zur unverzüglichen Weiterleitung an die jeweiligen Krankenhäuser sowie an die Landesarbeitsgemeinschaften nach Teil 1 § 5 DeQS-RL (LAG) zum Zwecke der Qualitätssicherung und -förderung gemäß § 11 Absatz 2.
(3) Die Berichte zu den Auswertungsergebnissen für die Krankenhäuser werden in Form und Inhalt nach einem bundesweit einheitlichen Musterbericht erstellt.
(4) Die Berichte werden elektronisch (PDF-Format) und zusätzlich in einem maschinenlesbaren Format erstellt.
(5) Datengrundlage für die Zwischenberichte sind die jeweils zum Zeitpunkt der Berichterstellung verfügbaren Daten.
(6) Die Zwischenberichte (Quartals- und rollierenden Jahresauswertungen) werden den DAS sowie den LAGen zu folgenden Terminen durch das Institut nach § 137a SGB V zur Verfügung gestellt:
a) |
1 Juli: Quartalsbericht inkl. des ersten Quartals des Erfassungsjahres, |
b) |
15. September: Quartalsbericht inkl. des zweiten Quartals des Erfassungsjahres, |
c) |
15. Dezember: Quartalsbericht inkl. des dritten Quartals des Erfassungsjahres, sowie am |
d) |
4. Mai: Quartalsbericht inkl. des vierten Quartals des Erfassungsjahres, sowie eine Gesamtauswertung des vollständigen Erfassungsjahres (alle vier Quartale) |
(7) Die an die Krankenhäuser zu übermittelnden Jahresauswertungen nach Absatz 2 enthalten mindestens folgende Informationen:
a) |
die Vollzähligkeit der übermittelten Daten, |
c) |
Auswertungen der einzelnen Indikatoren
- Ergebnis des Indikators
- mit Angabe von Zähler, Nenner und der jeweiligen Grundgesamtheit
- mit den entsprechenden Referenzbereichen
- mit den rechnerischen Auffälligkeiten sowie
- mit statistischen Auffälligkeiten mit den entsprechenden Konfidenzintervallen und p-Werten
|
d) |
Auswertung der einzelnen Indikatoren je Krankenhaus oder Krankenhausstandort im Vergleich |
e) |
Verlaufsdarstellung der Indikatorergebnisse aus den beiden vorangegangenen Jahren (ab 2019) und aus den drei vorangegangenen Jahren (ab 2020) sowie |
f) |
bei rechnerischer oder statistischer Auffälligkeit eine Auflistung der Vorgangsnummern, bei denen das Qualitätsziel des jeweiligen Indikators nicht erreicht wird. |
(8) Die an die Krankenhäuser zu übermittelnden quartalsweisen Zwischenauswertungen nach Absatz 2 enthalten die Angaben zu Absatz 7 c) und f).
(9) Datengrundlage für die Jahresberichte sind die Daten des Erfassungsjahres.
(10) Für die vom G-BA festgelegten planungsrelevanten Qualitätsindikatoren der Liste übersenden die DAS zur Depseudonymisierung jeweils bis 15. März für das auf das Erfassungsjahr folgende Jahr eine Referenztabelle an das Institut nach § 137a SGB V, in der die Standort-ID dem entsprechenden Krankenhausstandort-Pseudonym gegenübergestellt ist.
(11) Eine rechnerische oder statistische Auffälligkeit in den vierteljährlichen Quartals- oder rollierenden Jahresauswertungen führt zu einer Mitteilung der LAGen an das Krankenhaus.