(1) Das Datenvalidierungsverfahren besteht für die vom G-BA festgelegten planungsrelevanten Qualitätsindikatoren der Liste in jedem Jahr aus einem Aktenabgleich und einem Verfahren zur möglichen Korrektur der Dokumentation.
(2) Das Verfahren gemäß Absatz 1 ist durchzuführen bei Krankenhäusern,
a) |
die statistische Auffälligkeiten nach § 8 Absatz 3 aufweisen, |
b) |
die im jeweiligen Vorjahr eine statistische Auffälligkeit aufgewiesen haben, |
d) |
sowie mindestens aus einer Stichprobe von Krankenhäusern, die Daten nachgeliefert haben. |
(3) Die zur Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 2 erforderliche konkrete Festlegung des Stichprobenumfangs und der zu prüfenden Fälle erfolgt nach wissenschaftlichen Kriterien durch das Institut nach § 137a SGB V.
(4) Die Prüfung der Richtigkeit der Dokumentation erfolgt bei bundesbezogenen Verfahren durch das Institut nach § 137a SGB V. Das Institut nach § 137a SGB V muss den Medizinischen Dienst (MD) des entsprechenden Bundeslandes mit der Durchführung des Aktenabgleichs beauftragen, soweit eine direkte Einsicht in Patientenakten aus Gründen des im jeweiligen Bundesland geltenden Datenschutzrechts oder aus Gründen des für das jeweilige Krankenhaus im jeweiligen Bundesland geltenden Datenschutzrechts nicht zulässig ist. Darüber hinaus kann der MD insbesondere zur Gewährleistung der Erfüllung der Aufgaben und deren Fristen gemäß Absatz 6 und 7 beauftragt werden. Der MD wird bis zum 30. Juni des dem Jahr der Prüfung vorangehenden Jahres informiert, ob er mit den Prüfungen beauftragt wird.
(5) Die Prüfung der Richtigkeit der Dokumentation erfolgt bei landesbezogenen Verfahren durch die jeweilige LAG. Die LAG muss den MD des entsprechenden Bundeslandes mit der Durchführung des Aktenabgleichs beauftragen, soweit eine direkte Einsicht in Patientenakten aus Gründen des im jeweiligen Bundesland geltenden Datenschutzrechts oder aus Gründen des für das jeweilige Krankenhaus im jeweiligen Bundesland geltenden Datenschutzrechts nicht zulässig ist. Darüber hinaus kann der MD, insbesondere zur Gewährleistung der Erfüllung der Aufgaben und deren Fristen gemäß Absatz 6 und 7 beauftragt werden. Die LAG informieren den MD des jeweiligen Bundeslandes bis zum 30. Juni des dem Jahr der Prüfung vorangehenden Jahres, ob er mit den Prüfungen beauftragt wird. Das Institut nach § 137a SGB V wird von der LAG unverzüglich nach dem 30. Juni des dem Jahr der Prüfung vorangehenden Jahres informiert, ob der MD mit der Prüfung beauftragt wird.
(6) Für die Prüfungen übermittelt das Institut nach § 137a SGB V der jeweiligen LAG unverzüglich nach Abschluss der Festlegungen gemäß Absatz 3 die Vorgangsnummern der zu prüfenden Fälle sowie die jeweiligen von den Krankenhäusern übermittelten Datensätze in elektronischer Form. Diese Übermittlung findet für Prüfungen nach § 9 Absatz 2 a) am 4. Mai, für Prüfungen nach § 9 Absatz 2 b), c) und d) am 3. April statt. Die jeweilige LAG übermittelt der jeweiligen prüfenden Stelle unverzüglich nach Abschluss der Festlegungen gemäß Absatz 3 die Vorgangsnummern der zu prüfenden Fälle sowie die jeweiligen von den Krankenhäusern an das Institut nach § 137a SGB V nach Satz 1 übermittelten Datensätze der zu prüfenden Fälle in elektronischer Form. Die jeweilige LAG übermittelt den Krankenhäusern unverzüglich nach Abschluss der Festlegungen gemäß Absatz 3 die Vorgangsnummern der zu prüfenden Fälle nach Satz 1 in elektronischer Form.
(7) Die Prüfungen für Krankenhäuser nach Absatz 2 a) beginnen frühestens am 4. Mai und sind spätestens am 19. Juni des jeweiligen Jahres abzuschließen. Die Prüfungen der Krankenhäuser nach Absatz 2 b), c) und d) beginnen frühestens am 3. April und sind spätestens am 19. Juni des jeweiligen Jahres abzuschließen. Die prüfende Stelle muss dem Krankenhaus mindestens zwei Termine anbieten. Kann innerhalb des vorgegebenen Prüfungszeitraums keine Prüfung durchgeführt werden, informiert die prüfende Stelle unverzüglich das Institut nach § 137a SGB V über diese Gründe. Diese Information ist auch in dem Bericht nach § 17 anzugeben.
(8) Die Krankenhäuser stellen der prüfenden Stelle über den gesamten Prüfzeitraum vor Ort die vollständige Patientendokumentation der anhand der übermittelten Vorgangsnummern identifizierten Krankenhausfälle zur Verfügung. Die Dokumentation des Abgleichs im Krankenhaus erfolgt mit Hilfe standardisierter Dokumente, die vom Institut nach § 137a SGB V vorgegeben werden. Der Prüfbericht sowie die geprüften und gegebenenfalls korrigierten Daten zur Neuberechnung werden den Krankenhäusern und dem Institut nach § 137a SGB V durch die prüfende Stelle unverzüglich zur Verfügung gestellt.
(9) Sichert ein statistisch auffälliges Krankenhaus gegenüber dem Institut nach § 137a SGB V innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Übermittlung der Jahresauswertung zu, dass der statistischen Auffälligkeit keine Dokumentationsfehler des Krankenhauses zugrunde liegen, ist die Durchführung der Datenvalidierung gemäß Absatz 2 a) entbehrlich....