(1) 1Jede Patientin und jeder Patient ist in einer abteilungsinternen Besprechung im multiprofessionellen Team vorzustellen. 2Dort ist die Behandlung strategisch festzulegen. 3Falls die Patientin oder der Patient von mehreren medizinischen Fachdisziplinen betreut werden muss, ist sie oder er auch in einer interdisziplinären Tumorkonferenz vorzustellen. 4Das Ergebnis der interdisziplinären Tumorkonferenz ist zu dokumentieren.

 

(2) 1Das Zentrum hat zu gewährleisten, dass die hausärztliche Vertragsärztin oder der hausärztliche Vertragsarzt regelmäßig über die Behandlung seiner Patientinnen und Patienten informiert wird. 2Nach Abschluss der tumorspezifischen Therapie im Zentrum erhält die hausärztliche Vertragsärztin oder der hausärztliche Vertragsarzt einen patientenbezogenen Nachsorgeplan, der alle notwendigen Aspekte der Betreuung berücksichtigt.

 

(3) Folgende Anforderungen an Ausstattung, Dienstleistungen bzw. Konsiliardienste sind zu erfüllen:

Die nachfolgenden Einrichtungen müssen jederzeit für die Versorgung dienstbereit sein:

  • Einrichtung zur Intensivbehandlung für pädiatrische Patientinnen und Patienten, die ohne Patiententransport außerhalb des klinikeigenen Geländes erreichbar ist (mit Möglichkeit zur maschinellen Beatmung und akuten Nierenersatzverfahren; sowie Blutaustausch oder Leukapherese)
  • Dem technischen Fortschritt entsprechende bildgebende Diagnostik mit Möglichkeit zu Untersuchungen unter Narkose/Sedierung (erreichbar ohne Patiententransport außerhalb des klinikeigenen Geländes)
  • Labormedizin bzw. Klinisch-Chemisches Labor
  • Transfusionsmedizin
  • Kinderchirurgie
  • Chirurgie
  • Neurochirurgie

Die nachfolgenden Einrichtungen müssen täglich dienstbereit sein:

  • Apotheke mit zentraler, bei Bedarf täglich verfügbarer Zytostatika-Zubereitung
  • Institut für Mikrobiologie
  • Kardiologie
  • Nephrologie mit Dialyse
  • Internistische Hämatologie und Onkologie

Die nachfolgenden Einrichtungen müssen an den Wochentagen Montag bis Freitag, davon ausgenommen sind gesetzliche Feiertage sowie der 24. und 31. Dezember, verfügbar sein:

  • Hämatologisches Labor, einschließlich der Möglichkeit zu zytologischen Blut- und Knochenmarkuntersuchungen mit zytochemischen Spezialfärbungen
  • Institut für Pathologie
  • Krankenhaushygiene
  • Radiotherapie mit dem technischen Fortschritt entsprechenden radioonkologischen Verfahren
  • Orthopädie
  • Klinik für Nuklearmedizin
 

(4) 1Im Zentrum sind die für die Notfallversorgung erforderlichen Einrichtungen (Intensivbehandlung, Notfalllabor, Transfusionsmedizin, konventionelle Röntgendiagnostik und Sonographie; CT oder MRT) vorzuhalten. 2Die weiteren Anforderungen unter Absatz 3 können auch durch Kooperationen mit für die Versorgung von GKV-Patientinnen und GKV-Patienten zugelassenen Institutionen oder Vertragsärztinnen oder Vertragsärzten nachgewiesen werden, sofern die in Absatz 3 definierten Anforderungen an die Verfügbarkeit und Erreichbarkeit erfüllt werden. 3Für jede kooperierende Einrichtung ist eine Ansprechpartnerin oder ein Ansprechpartner zu benennen.

 

(5) Das Zentrum ist zur Teilnahme an der Referenzdiagnostik und zum Versand von Untersuchungsmaterial entsprechend den Vorgaben in den Studienprotokollen gemäß § 6 Absatz 1 verpflichtet, sofern die Patientin oder der Patient an den entsprechenden Studien teilnimmt.

 

(6) 1Das Zentrum bietet die Möglichkeit zur Weiterbildung im Schwerpunkt für Kinder-Hämatologie und -Onkologie an. 2Die Fortbildungsverpflichtung für Fachärztinnen und Fachärzte im Krankenhaus bleibt davon unberührt. 3Das Zentrum ermöglicht regelmäßige Treffen der Studiengruppen der entsprechenden Therapieoptimierungsstudien. 4Das Zentrum muss für Treffen der Studiengruppen, an denen es beteiligt ist, Ärztinnen und Ärzte zur Teilnahme freistellen. 5Daraus resultierende finanzielle Mehraufwendungen sind gemäß § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zu berücksichtigen.

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