Die Beratungsbesuche dienen der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Zudem lassen sich bei diesen Besuchen Erkenntnisse über Möglichkeiten zur Verbesserung der häuslichen Pflegesituation oder ggf. über weiteren Beratungsbedarf gewinnen. Die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen nutzt die Erkenntnisse aus den Beratungsbesuchen, um bei Bedarf auf die Verbesserung der häuslichen Pflege- und Betreuungssituation der Pflegebedürftigen hinzuwirken. Die zuständige Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen leitet die Maßnahmen zur Verbesserung der Pflege- und Betreuungssituation ein. In Betracht kommen zum Beispiel

  • die Weiterleitung an die zuständige Person, beispielsweise an eine konkrete Sachbearbeiterin oder einen konkreten Sachbearbeiter,
  • die Weiterleitung an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung mit Einwilligung des Pflegebedürftigen durch die zuständige Pflegekasse,
  • das Angebot einer Pflegeberatung,
  • die Empfehlung zur erneuten Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder einer von der Pflegekasse beauftragten Gutachterin oder eines Gutachters bzw. durch den Medizinischen Dienst der Privaten Pflege-Pflichtversicherung,
  • die Empfehlung für die Pflegeperson zur Inanspruchnahme von Pflegekursen, um deren seelische und körperliche Belastungen zu mindern oder ihrer Entstehung vorzubeugen,
  • die Empfehlung zur Umstellung auf Kombinationsleistungen oder die Nutzung weiterer Leistungen der Pflegeversicherung, um die Belastung der Pflegeperson zu mindern oder Überforderungstendenzen der Pflegeperson vorzubeugen,
  • die Empfehlung zur Inanspruchnahme einer anderen im Beratungsbesuch angeregten Leistung zur Verbesserung der Pflege- und Betreuungssituation, beispielsweise zur Inanspruchnahme von Rehabilitationsleistungen,
  • im Falle einer fehlenden Einwilligung zur Übermittlung von Erkenntnissen aus einem Beratungsbesuch das Angebot einer weitergehenden Beratung nach § 7a, wenn dies nach Einschätzung der Beratungsperson erforderlich ist.

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