Allgemeine Grundsätze

  • Die Pflegefachkraft empfiehlt die Hilfsmittel- oder Pflegehilfsmittel unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und der Regelungen dieser Richtlinien.
  • Sie verfolgt bei der Empfehlung keine eigenwirtschaftlichen Interessen.
  • Die Pflegefachkraft beschreibt unter Berücksichtigung der individuellen Lebensumstände der oder des Pflegebedürftigen so konkret wie möglich, bei welchen Aktivitäten und zu welchem Zweck das empfohlene Hilfsmittel bzw. Pflegehilfsmittel genutzt werden soll. Die Notwendigkeit für die Empfehlung sollte nicht allein die funktionellen/strukturellen Schädigungen und Beeinträchtigungen der Aktivitäten (Fähigkeitsstörungen) berücksichtigen, sondern auch die noch verbliebenen Aktivitäten und die Fähigkeit zu deren Nutzung.
  • Sie beachtet dabei, dass durch den Hilfsmittel- bzw. Pflegehilfsmitteleinsatz die Selbstständigkeit erhöht oder die Pflege erleichtert wird oder dieser zur Linderung der Beschwerden der oder des Pflegebedürftigen beiträgt.
  • Das Ziel einer (Pflege-)Hilfsmittelversorgung sollte auf der Grundlage realistischer, für die oder den Pflegebedürftigen alltagsrelevanter Anforderungen ermittelt werden. Dabei sind die individuellen Kontextfaktoren in Bezug auf Person und Umwelt zu berücksichtigen.
  • Dies schließt auch die Prüfung ein, ob und welche Hilfsmittel bzw. Pflegehilfsmittel bei der oder dem Pflegebedürftigen ungeachtet der Kostenträgerschaft bereits vorhanden sind.
  • Eine erneute Empfehlung von Hilfsmitteln bzw. Pflegehilfsmitteln darf nicht abgegeben werden, wenn offensichtlich die Gebrauchsfähigkeit der bisher verwendeten Produkte durch Änderung oder Instandsetzung erhalten werden kann.
  • Die Entscheidung darüber, ob eine Maßanfertigung erforderlich ist, ist von der Regelung in § 40 Absatz 6 SGB XI nicht erfasst und daher im Rahmen der Empfehlung nicht zulässig.

Hinweise zum Befüllen des Antragsformulars/Informationen des Pflegebedürftigen

  • Die Pflegefachkraft trägt die gemäß Anhang I dieser Richtlinien geforderten Informationen vollständig und wahrheitsgemäß in das dafür vorgesehene Formular ein. Für unterschiedliche Hilfs- und Pflegehilfsmittel ist jeweils ein gesondertes Formular auszufüllen.
  • Zubehörteile oder besondere Ausstattungen der Produkte sind in dem Formular aufzuführen, in dem das Basisprodukt empfohlen wird.
  • Die Pflegefachkraft hat bei der Empfehlung die 7-stellige Positionsnummer des Hilfsmittel- bzw. Pflegehilfsmittelverzeichnisses anzugeben oder das Produkt nach der Art konkret zu bezeichnen. Dabei dürfen keine Firmenprodukte bestimmter Hersteller oder Leistungserbringer empfohlen werden, sondern es sind die Bezeichnungen der Produktarten des Hilfsmittel- oder Pflegehilfsmittelverzeichnisses zu verwenden.
  • Die Pflegefachkraft gibt ihre Beschäftigtennummer gemäß § 293 Absatz 8 SGB V an, sobald die entsprechende Datenbank vollständig aufgebaut ist bzw. soweit ihr eine solche zugeordnet ist. Unabhängig davon versichert die Pflegefachkraft, über eine Qualifikation gemäß den Anforderungen in diesen Richtlinien zu verfügen. Die Kranken- bzw. Pflegekasse behält sich vor, dies ggf. durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen.
  • Die Pflegefachkraft vergewissert sich, dass die oder der Pflegebedürftige die Empfehlung der Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel zur Kenntnis nimmt.
  • Die Pflegefachkraft informiert die bzw. den Pflegebedürftigen, dass die Empfehlung zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Kranken- bzw. Pflegekasse nicht älter als zwei Wochen sein darf.

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