1.1 Rückzahlung von Einmalzahlungen
Einmalzahlungen, wie z. B. Weihnachtszuwendungen, werden oftmals nur unter der Bedingung gewährt, dass sie zurückzuzahlen sind, wenn das Arbeitsverhältnis bis zu einem vereinbarten Stichtag gekündigt wird oder durch Kündigung endet. Die für die zurückzuzahlende Einmalzahlung entrichteten Gesamtsozialversicherungsbeiträge und die Insolvenzgeldumlage sind dann wieder zurückzurechnen.
Keine Auswirkung auf die U1 und U2
Bei den Umlagen U1 und U2 ergeben sich keine Änderungen, weil Einmalzahlungen hier nicht umlagepflichtig sind.
Die Beitragsberechnung ist für den Monat, in dem die Zahlung der Einmalzahlung erfolgte, neu vorzunehmen. Wurde aufgrund einer Rückzahlung von Arbeitsentgelt die Beitragsberechnung berichtigt, hat dies zur Folge, dass in aller Regel auch die Entgeltmeldung (z. B. Jahresmeldung) geändert werden muss. Steuerlich bleibt die Lohnsteuerbescheinigung für das vorangegangene Jahr hingegen unverändert.
Unterschiedliche Behandlung bei Rückzahlung von Arbeitslohn
Ein Arbeitnehmer scheidet zum 28.2. aus dem Dienstverhältnis aus und muss daher das im November erhaltene Weihnachtsgeld teilweise zurückzahlen. Das laufende Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers im Monat Februar beträgt 2.400 EUR, das zurückgezahlte Weihnachtsgeld 1.000 EUR. In dem Jahr vor Beschäftigungsende hat der Arbeitnehmer die Steuerklasse I, im Jahr der Beschäftigungsaufgabe die Steuerklasse III.
a) Steuerrechtliche Beurteilung:
Die Berechnung der Lohnsteuer erfolgt nach folgendem Schema:
Arbeitslohn Februar |
2.400 EUR |
abzüglich zurückgezahltes Weihnachtsgeld |
1.000 EUR |
verbleibender steuerpflichtiger Monatslohn Februar (Lohnsteuereinbehalt nach Steuerklasse III) |
1.400 EUR |
b) Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung:
Für die Sozialversicherung muss die Entgeltabrechnung des Monats November entsprechend berichtigt und die Jahresmeldung für das vergangene Jahr geändert werden. Grundsätzlich werden die für den Monat Dezember aus dem Weihnachtsgeld gezahlten Sozialversicherungsbeiträge erstattet; ggf. kann eine Verrechnung mit den für den Monat Februar für 2.400 EUR zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträgen erfolgen. Wenn zwischenzeitlich ein Beitragssatz der Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung bzw. der Arbeitslosenversicherung verändert wurde, sind trotzdem für den Monat Februar die Beiträge nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Beitragssätzen zu entrichten.
1.2 Rückzahlung von Ausbildungskosten
Die zulässige Rückzahlung von Ausbildungskosten hat keinen Einfluss auf die bisherige Beurteilung der Versicherungs- und Beitragspflicht des Beschäftigungsverhältnisses.