Entgelt für Firmenwerbung auf Arbeitnehmer-Fahrzeug ist Arbeitslohn
Vorteile, die für eine Beschäftigung gewährt werden, sind regelmäßig Arbeitslohn. Etwas anderes kann gelten, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen und damit im Arbeitgeberinteresse gewährt werden. Arbeitslohn liegt auch dann nicht vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeber gewährt wird (z.B. Mietverhältnis).
Firmenwerbung auf privaten Fahrzeugen der Mitarbeitenden
Im Urteilsfall schloss die Arbeitgeberin mit einer Vielzahl von Beschäftigten Mietverträge über Werbeflächen auf deren privaten Fahrzeugen ab. Demnach verpflichteten sich die Mitarbeitenden zur Anbringung von Kennzeichenhaltern mit der Firmenwerbung der Klägerin gegen ein Entgelt in Höhe von 255 Euro im Jahr. Die Arbeitgeberin behandelte das "Werbeentgelt" als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) und behielt daher keine Lohnsteuer ein. Dies war auch für die Betroffenen von Vorteil, weil solche Einkünfte unterhalb eines Betrags von 256 Euro steuerfrei sind.
Eigenbetriebliches Interesse gegeben?
Das beklagte Finanzamt vertrat die Auffassung, dass diese Vergütung Arbeitslohn darstelle und nahm die Klägerin als Arbeitgeberin für die Lohnsteuernachzahlung in Haftung. Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage machte die Arbeitgeberin geltend, dass die Anmietung der Werbeflächen in Form der Kennzeichenhalter in ihrem eigenbetrieblichen Interesse erfolgt sei und es sich deshalb bei dem hierfür gezahlten Entgelt nicht um Arbeitslohn handele.
Werbung ist daher Arbeitslohn – Kein gesonderter Vertrag
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aber auf Arbeitslohn entscheiden (BFH Beschluss vom 21.06.2022 - VI R 20/20) und damit - ebenso wie zuvor das Finanzgericht (FG Münster, 3. Dezember 2019 – Az. 1 K 3320/18 L) - die Auffassung des FA bestätigt.
Ein Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten PKW ist durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und damit Arbeitslohn, wenn dem mit den Beschäftigten abgeschlossenen "Werbemietvertrag" kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zukommt.
Den "Werbemietverträgen" im Urteilsfall, die an die Laufzeit der Arbeitsverträge geknüpft waren, kommt nach dem Beschluss des BFH kein eigener wirtschaftlicher Gehalt zu. Für die Bemessung des "Werbeentgelts" von jährlich 255 Euro ist nach Auffassung der Richter ersichtlich nicht - wie im wirtschaftlichen Geschäftsverkehr üblich - der erzielbare Werbeeffekt maßgeblich gewesen, sondern allein die Steuerfreigrenze für sonstige Einkünfte.
Ist das für die Werbung gezahlte Entgelt als Arbeitslohn zu beurteilen, scheidet eine überwiegend eigenbetriebliche Veranlassung der Zahlung nach dem Urteil des BFH ebenfalls regelmäßig aus.
Weiteres Modell zur Lohnoptimierung damit gescheitert
Der Beschluss ist in Bezug auf Lohnoptimierung von großem Interesse, weil die regelmäßig einer Entgeltumwandlung im Wege stehende Zusätzlichkeitsvoraussetzung (§ 8 Abs. 4 EStG) hier nicht gilt. Bei einem für den Arbeitgeber positiven Ausgang hätten Arbeitnehmende folglich auf einen Teil des regulären Brutto-Arbeitslohns verzichten und stattdessen eine "Werbezahlung" erhalten können. Arbeitgeber hätten durch die Einsparung der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung profitiert. Diese Möglichkeit wurde aber durch den Beschluss des BFH unterbunden.
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