Mietzahlungen für Werbefläche auf PKW des Arbeitnehmers sind Arbeitslohn
Werben kann mal als Unternehmer nie genug. Da bietet es sich förmlich an, auch die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in die eigenen Marketingbemühungen einzubinden. Dies gilt jedenfalls, sofern diese bereit dazu sind. Erste Voraussetzung ist natürlich, dass sie selbst gerne im Unternehmen arbeiten und sich mit diesem identifizieren. Umso leichter dürften sich Mitarbeiter außerdem für die Mithilfe bei Werbemaßnahmen gewinnen lassen, wenn es sich finanziell für sie auszahlt. Was jedoch vollkommen selbstverständlich klingt, wirft in der Praxis allerdings einige Fragen auf. Der Grund hierfür liegt in der steuerlichen Behandlung der Zahlungen an die Arbeitnehmer.
Bezahlte Kennzeichenwerbung auf Autos von Mitarbeitern
Die Chancen großräumig verbreiteter Werbung hatte auch ein Unternehmer erkannt, der die Autos seiner Mitarbeiter als ideale Plattform dafür ausgemacht hatte. Dabei sollte der Werbeschriftzug die Kennzeichenhalter der Fahrzeuge zieren und so die Aufmerksamkeit möglichst vieler Menschen wecken. Mit vielen seiner Arbeitnehmer schloss er deshalb einen "Mietvertrag Werbefläche" ab, in dem als Entgelt für die Werbung 255 EUR jährlich vereinbart wurden. Außerdem wurde festgelegt, dass die Verträge mit einer Frist von 2 Monaten kündbar und auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses befristet sein sollten.
Trotz der separat abgeschlossenen Vereinbarungen bewertete das zuständige Finanzamt die vom Arbeitgeber geleisteten Zahlungen jedoch als Arbeitslohn. Per Haftungsbescheid forderte es von dem Unternehmen daher nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer ein. Dagegen wehrte sich der Unternehmer vor dem Finanzgericht Münster, welches die Klage jedoch abwies. Ihre Entscheidung begründeten die Richter damit, dass Auslöser der Leistungen die Stellung der Mitarbeiter als Arbeitnehmer war. Zum selben Schluss kam in seinem aktuellen Beschluss auch der Bundesfinanzhof (BFH Beschluss vom 21.06.2022 - VI R 20/20).
Wirtschaftlicher Gehalt von Sondervereinbarungen ist entscheidend
Maßgeblich für die steuerliche Einordnung von gesonderten Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und ihren Mitarbeitern ist deren wirtschaftlicher Gehalt. Zu verstehen ist darunter die Eigenständigkeit einer Leistung. Demnach kommt es nicht auf den äußeren Anschein oder die bloße Vertragsgestaltung an, sondern auf den dahinterstehenden Lebenssachverhalt. Zu beurteilen ist dies grundsätzlich anhand der wesentlichen Umstände des Einzelfalls.
In seiner Einzelfallbetrachtung hatte bereits das Finanzgericht Münster besonders herausgestellt,
- dass die vertragliche Vereinbarung ausschließlich mit Mitarbeitern des Unternehmens abgeschlossen und in ihrer Laufzeit auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ausgerichtet war.
- Hinzu kam, dass nicht sichergestellt wurde, ob durch die Werbeaufschrift auf dem Kennzeichenhalter überhaupt eine Werbewirkung erzielt werden konnte.
- Außerdem orientierte sich das Honorar nicht wie üblich am erwarteten Werbeeffekt, sondern an der im Einkommensteuergesetz festgelegten Freigrenze von 256 EUR pro Jahr.
Zusammengenommen sprachen diese Punkte nach Ansicht der Richter dafür, dass der abgeschlossene Werbevertrag keinen eigenen wirtschaftlichen Gehalt haben konnte.
Der Bundesfinanzhof konnte in der Revision in dieser Betrachtung der Vorinstanz keine Denkfehler erkennen. Entsprechend sahen die Richter sich an deren Entscheidung gebunden. Zu einer anderen Einschätzung hätten sie kommen können, wenn die Verträge unabhängig vom Arbeitsverhältnis hätten gekündigt werden können. Ein weiteres Argument für einen eigenen wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarungen wäre gewesen, wenn sie nicht mit allen Mitarbeitern abgeschlossen worden wären.
Praxis-Tipp: Zusatzvereinbarungen im Arbeitsvertrag
Grundsätzlich ist es wichtig, dass Arbeitgeber zusätzliche Vereinbarungen mit ihren Mitarbeitern vertraglich gesondert festhalten. Nur so haben beide Seiten Rechtssicherheit und können die Abmachungen im Streitfall tatsächlich durchsetzen. Außerdem ist nur so klar geregelt, wer welche Kosten letztlich zu tragen hat. Gleichzeitig haben sie auf diese Weise auch die nötigen Belege für das Finanzamt zur Hand.
In Bezug auf steuerliche Rechte und Pflichten sollten Unternehmer sich zusätzlich beraten lassen. So stellen sie sicher, dass die gewählte Gestaltung des Vertrags oder einzelne Formulierungen ihren eigentlichen Plänen entgegenstehen. Denkbar sind Sondervereinbarungen für Alles, was über das im Arbeitsvertrag geregelte Dienstverhältnis hinausgeht, wie z. B. die Übernahme von Fortbildungskosten oder der Gebrauch eines Dienstwagens.
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