FG Münster, Urteil v. 3.12.2019, 1 K 3320/18 L
Das Entgelt, das ein Arbeitgeber für das Anbringung von Werbung auf privaten Fahrzeugen bezahlt, stellt Arbeitslohn dar, welcher der Lohnsteuer unterliegt.
Sachverhalt
Die Klägerin, ein mittelständisches Unternehmen, hatte mit einigen ihrer Mitarbeiter Mietverträge über Werbeflächen an deren privaten Fahrzeugen abgeschlossen, wodurch diese sich zur Anbringung von Kennzeichenhaltern mit der Firmenwerbung der Klägerin gegen ein Entgelt i. H. v. 255 EUR im Jahr verpflichteten.
Das Finanzamt vertrat nun die Auffassung, dass diese Vergütung Arbeitslohn i. S. d. § 19 EStG darstelle. Deshalb nahm es die Klägerin als Arbeitsgeberin für die Lohnsteuernachzahlung in Haftung. Diese brachte dagegen vor, dass die Anmietung der Werbefläche in Form der Kennzeichenhalter in ihrem eigenbetrieblichen Interesse erfolgt sei, sodass es sich bei dem hierfür gezahlten Entgelt nicht um Arbeitslohn handele.
Die Entscheidung
Die Klage der Arbeitgeberin hatte vor dem FG keinen Erfolg.
Nach Ansicht des FG hatte das Finanzamt die Zahlungen der Klägerin an ihre Mitarbeiter wegen des Anbringens der mit dem Schriftzug der Klägerin versehenen Kennzeichenhalter zu Recht als Lohn behandelt und die Klägerin für die Nachzahlung gem. § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG in Haftung genommen. Das Gericht führte insoweit aus, dass die Beurteilung, ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart bzw. dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen sei oder durch das Dienstverhältnis veranlasst wurde und damit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zuzurechnen sei, nur aufgrund einer wertenden Betrachtung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte erfolgen könne. Im vorliegenden Fall sei, so das FG, das auslösende Moment für die Zahlungen die Stellung der Vertragspartner als Arbeitnehmer und damit im weitesten Sinne deren Arbeitstätigkeit gewesen; denn die betriebsfunktionale Zielsetzung, Werbung zu betreiben, habe nicht eindeutig im Vordergrund gestanden, da dies nur dann angenommen werden könne, wenn durch eine konkrete Vertragsgestaltung die Förderung des Werbeeffekts sichergestellt worden wäre. Hier hatten die geschlossenen Verträge jedoch keinerlei Vorgaben enthalten, um einen werbewirksamen Einsatz des jeweiligen Fahrzeugs auch sicherzustellen. Es gab weder eine Regelung, ob an dem Fahrzeug noch Werbung für andere Firmen angebracht werden durfte oder eine Exklusivität geschuldet war, noch eine Regelung, ob bzw. wo das Auto im öffentlichen Parkraum sichtbar abgestellt oder das Auto in einem bestimmten Zustand gehalten werden müsse. Des Weiteren konnten die Werbeverträge nach Auffassung des Gerichts wirtschaftlich betrachtet auch nicht als Rechtsbeziehung angesehen werden, die losgelöst vom Dienstverhältnis ein entgeltliches Geschäft darstellten.
Das FG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BFH zugelassen.