Der Leistungsanspruch ruht, solange sich Versicherte im Ausland aufhalten und im SGB V nichts Abweichendes bestimmt ist.[1]

Der Leistungsanspruch ruht nur für Versicherte, die sich im Ausland aufhalten. Deren im Inland befindliche Familienangehörige sind weiterhin leistungsberechtigt. Die Vorschrift erfasst sowohl vorübergehende Aufenthalte (z. B. Urlaubs- oder Geschäftsreisen) als auch dauerhafte Aufenthalte.

Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben von der Ruhensvorschrift unberührt.[2] Damit ruht ein Leistungsanspruch nicht, wenn sich Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalls in einem EU-/EWR-Staat, in der Schweiz, im Vereinigten Königreich oder in einem Abkommensstaat (Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Türkei oder Tunesien) aufhalten. Für den Krankengeldbezug ist es in diesen Staaten nicht erforderlich, dass die Krankenkasse dem Auslandsaufenthalt zustimmt. Die Ruhensvorschrift wird also nur im "vertragslosen" Ausland angewendet.

Der Leistungsanspruch ruht nicht, wenn es sich insbesondere um Leistungen bei Beschäftigung im Ausland[3] oder um eine Behandlung außerhalb des Geltungsbereichs der EU/des EWR oder der Schweiz[4] handelt.

 
Hinweis

Abweichende Regelungen

  • Kostenerstattung für die Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem anderen Vertragsstaat des EWR oder der Schweiz.[5]
  • Auslandsaufenthalt mit Zustimmung der Krankenkasse.[6]

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